Urteil des BGH vom 07.04.2009
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 42/08
vom
7. April 2009
in dem Rechtsstreit
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn
und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Dass in Fällen, in denen die Schadenshöhe von einer richterli-
chen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, ein unbezifferter Zah-
lungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig sein kann, ent-
spricht gefestigter Rechtsprechung (RGZ 140, 211, 213; BGHZ 4,
138, 141 f.; 45, 91, 92 f.; 165, 311, 314; BGH, Urt. v. 13.3.1967
- III ZR 8/66, NJW 1967, 1420; Urt. v. 13.10.1981 - VI ZR 162/80,
NJW 1982, 340) und kann daher eine grundsätzliche Bedeutung
i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründen.
Ebenso wenig besteht ein Revisionszulassungsgrund hinsichtlich
der Frage, ob ein unbezifferter Klageantrag jedenfalls dann unzu-
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lässig ist, wenn die Schwierigkeiten, den Antrag zu beziffern, dar-
auf beruhen, dass der Kläger eine unüberschaubare Anzahl von
Einzelforderungen in einer Klagehäufung gebündelt hat. Allein die
Fülle des Prozessstoffes führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
Das Berufungsgericht hat, anders als die Beschwerde meint,
auch keinen unrichtigen Rechtssatz bei der Prüfung zugrunde ge-
legt, ob der Grund der erhobenen Ansprüche i.S. des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend angegeben ist. Das Erfordernis,
Gegenstand und Grund des mit der Klage geltend gemachten
Anspruchs anzugeben, dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein
dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Dafür kommt es nicht
darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig
beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert
dargelegt ist (BGH Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000,
3492, 3493; Urt. v. 17.7.2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639,
640; Urt. v. 11.2.2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216).
Schließlich ist auch nicht klärungsbedürftig, ob eine Klage, mit der
eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz abgetrete-
ne Forderung geltend gemacht wird, unzulässig ist. Dies ist er-
sichtlich nicht der Fall.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 ZPO).
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 972.157,46 €
festgesetzt.
Tolksdorf Bornkamm
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2007 - 34 O (Kart) 147/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.2008 - VI U (Kart) 14/07 -