Urteil des BGH vom 07.02.2008

BGH (schuldner, stundung, zpo, bewilligung, beschwerde, antrag, aussichtslos, verfahrenskosten, rechtsmittel, zweifel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 177/07
vom
7. Februar 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 27. August 2007 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückge-
wiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-
setzt.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis
zum 3. Dezember 2007 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2
ZPO).
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2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beab-
sichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
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a) Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO), soweit der Schuldner die ihm bewilligte
Kostenstundung angreift.
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aa) Dem Schuldner steht gemäß § 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde nur offen, wenn der Antrag auf Stundung der Kosten
des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder die Bewilligung nachträglich aufgeho-
ben wird. Da § 4d InsO nicht schlechthin gegen jede Entscheidung in Stun-
dungsangelegenheiten die Beschwerde eröffnet (Nerlich/Römermann/Becker,
InsO § 4d Rn. 3) scheidet ein Rechtsmittel aus, sofern die Stundung der Verfah-
renskosten bewilligt wird. Bei dieser Sachlage ist sowohl die sofortige Be-
schwerde als auch die Rechtsbeschwerde des Schuldners unstatthaft.
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Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner durch die Ge-
währung der Stundung beschwert ist. Die Bewilligung der Kostenstundung
nimmt dem Schuldner nicht die Möglichkeit, nach Scheitern des Schuldenberei-
nigungsverfahrens in die Prüfung einzutreten, ob das Insolvenzverfahren fort-
gesetzt oder durch eine Antragsrücknahme beendet werden soll (HK-
InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 40). Viel-
mehr kann der Schuldner seinen Insolvenzantrag gemäß § 13 Abs. 2 InsO bis
zur Verfahrenseröffnung zurücknehmen. Infolge der Antragsrücknahme werden
alle bis dahin ergangenen Entscheidungen, auch die Bewilligung der Stundung
der Verfahrenskosten, gemäß §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos
(FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 21).
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bb) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt - selbst wenn man die
Statthaftigkeit des Rechtsmittels unterstellt - nicht vor.
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Dem Schuldner ist - wie er zutreffend vorträgt - durch eine mündliche
Absprache seines Verfahrensbevollmächtigten mit der damaligen Kammervor-
sitzenden eine weitere Stellungnahmefrist eingeräumt worden. Ausweislich der
Gerichtsakten ist am 1. Juni 2007 die fernmündliche Zusage erfolgt, nicht vor
Ablauf eines Monats zu entscheiden. Tatsächlich ist die angefochtene Ent-
scheidung erst am 27. August 2007 und damit lange nach Ende der eingeräum-
ten Frist ergangen. Überdies hat der Schuldner nicht ansatzweise dargelegt,
welcher weitere Sachvortrag von ihm beabsichtigt war, so dass auch nicht beur-
teilt werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Ge-
hörsverstoß beruht.
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b) Auch im Blick auf den übrigen Inhalt des angefochtenen Beschlusses
ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos, weil die Entscheidung
eine Rechtsverletzung nicht erkennen lässt.
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Die Ersetzung einer verweigerten Zustimmung zu dem Schuldenbereini-
gungsplan scheidet im Streitfall aus, weil das Landgericht festgestellt hat, dass
Zweifel am Bestehen einer von dem Schuldner angegebenen Forderung glaub-
haft gemacht wurden (§ 309 Abs. 3 InsO). Nach dem Scheitern der Schulden-
bereinigung ist das Verfahren - wie von den Vordergerichten angeordnet - wie-
der aufzunehmen (§ 311 InsO). Ebenso sind die Sicherungsmaßnahmen der
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und
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der Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuld-
ner (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) rechtlich nicht zu beanstanden.
Dr.
Gero
Fischer
Prof.
Dr.
Gehrlein
Vill
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 30.04.2007 - 1b IK 226/06 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 27.08.2007 - 7 T 248/07 -