Urteil des BGH vom 23.01.2002

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, tag, beschwerde, begründung, zpo, wiedereinsetzung, berufungsfrist, stand, eintragung, verfügung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 155/01
vom
23. Januar 2002
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß
des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Ober-
landesgerichts vom 19. Juni 2001 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war dem Beklagten
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschul-
den verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die
Versäumung beruht nicht auf einem ihm zuzurechnenden Organisationsver-
schulden seiner Prozeßbevollmächtigten erster Instanz (§ 85 Abs. 2 ZPO); sie
ist vielmehr auf einen Fehler des Büropersonals der Prozeßbevollmächtigten
zurückzuführen, das vom Beklagten nicht zu vertreten ist.
Der Beklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch unter Glaubhaft-
machung vorgetragen, daß die am 20. März 2001 abgelaufene Berufungsfrist
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von der in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten tätigen Büroangestellten,
Frau P., im Fristenkalender versehentlich für den 21. März 2001 notiert worden
und deshalb bei der Fristenkontrolle am 20. März 2001 nicht aufgefallen sei.
Der im Jahr 2001 verwandte Fristenkalender sehe für jeden Tag eine Seite des
Kalenderbuchs vor, auf der unten rechts die Fristen eingetragen würden. Im
Vorjahr sei erstmals in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten ein Fristenka-
lender verwandt worden, der für jeden Tag eine Doppelseite vorgesehen habe;
dabei hätten die Fristen für jeden Tag auf der zweiten (rechten) Seite eingetra-
gen werden müssen. Vermutlich aus der Gewöhnung an diesen früheren Ka-
lender habe die Büroangestellte P. die am 20. März 2001 ablaufende Beru-
fungsfrist im neuen Kalender nicht auf der dem 20. März 2001 zugeordneten
linken Kalenderbuchseite, sondern auf der bereits dem 21. März 2001 zuge-
ordneten rechten Kalenderbuchseite eingetragen. Bei Frau P. handele es sich
um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen
ergeben hätten, den Fristenkalender in der Vergangenheit stets sorgfältig und
fehlerlos geführt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Wiedereinsetzung darauf
gestützt, daß die Einführung eines neuen Fristenkalenders jedenfalls eine all-
gemeine Belehrung der Büroangestellten P. "dahin, Fristen in den in jenem
neuen Kalender dafür vorgesehenen Spalten einzutragen", erfordert hätte. Ei-
ne solche Belehrung durch seine Prozeßbevollmächtigte habe der Beklagte
nicht vorgetragen. Auf die Aufforderung des Oberlandesgerichts darzulegen,
"wie die Umstellung des Kalendersystems zum Jahreswechsel 2000/2001 or-
ganisatorisch abgelaufen sei", habe sich der Beklagte vielmehr auf den Hin-
weis beschränkt, daß ein anderer Kalendervordruck bei der H.-S.-GmbH
bestellt worden sei, der zudem kostengünstiger als der im Vorjahr
verwandte, jedem Tag eine Doppelseite zuweisende Kalender sei.
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In seiner sofortigen Beschwerde hat der Beklagte vorgetragen, seine
Prozeßbevollmächtigte habe bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des
Kalenders für das Jahr 2001 die Auswahl eines sinnvollen Kalendervordrucks
erörtert; sodann sei wieder ein Kalender des bereits bis 1999 in der Kanzlei
verwandten Typs angeschafft worden. Die Prozeßbevollmächtigte habe die
Bürokraft am 3. Januar 2001 zusätzlich darauf hingewiesen, daß nunmehr wie-
der ein Kalender des früheren Typs genutzt werde, deshalb nur eine Seite pro
Tag zur Verfügung stehe und insofern sorgfältig auf die Eintragung von Fristen
und Terminen zu achten sei.
Es kann offen bleiben, ob diese Darlegungen der sofortigen Beschwerde
einen neuen nachgeschobenen Vortrag darstellen oder ob es sich dabei ledig-
lich um eine zulässige Ergänzung des bereits zur Begründung des Wiederein-
setzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalts handelt, die nicht als verspätet
im Sinne der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann
(vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - und
vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1 und
6 m.w.N.). Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist nämlich bereits
für sich genommen geeignet, ein dem Beklagten zuzurechnendes Organisati-
onsverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten auszuschließen. Der von der
Prozeßbevollmächtigten für das Jahr 2001 angeschaffte Fristenkalender ist
ausweislich der zu den Akten gereichten Kalenderseiten übersichtlich. Kalen-
der dieses Typs hatten, wie der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde in zu-
lässiger Weise klarstellt, auch schon vor dem Jahr 2000 regelmäßig in der
Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten Verwendung gefunden. Die Prozeßbe-
vollmächtigte durfte deshalb davon ausgehen, daß eine ausgebildete Büro-
fachkraft ohne Mühe in der Lage ist, den einfach strukturierten Aufbau eines
solchen Kalenders zu erfassen und den Kalender dementsprechend sachge-
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recht zu verwenden. Einer besonderen Einweisung durch die Prozeßbevoll-
mächtigte bedurfte es dazu nicht, erst recht nicht des vom Oberlandesgericht
geforderten Hinweises auf die selbstverständliche Pflicht, die notwendigen
Kalendereintragungen in den jeweils dafür vorgesehenen Spalten vorzuneh-
men.
Hahne RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wage-
nitz
verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Fuchs Vézina