Urteil des BGH vom 10.01.2013

BGH: klagebegehren, beweislast, verwalter, eigenkapital, kredit, liquidation

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 173/11
vom
10. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 10. Januar 2013
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
am 14. Oktober 2011 verkündeten Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin des am 26. November 2003 ver-
storbenen
B.
Gesellschafterin
der
B.
GmbH (nachfolgend Schuldnerin), die sich wegen ihrer angespannten finanziel-
len Situation ab Dezember 2003 durch den Beklagten zu 2, einen Unterneh-
mensberater, und den beklagten Rechtsanwalt zu 3, der Mitglied der beklagten
Partnerschaftsgesellschaft zu 1 ist, beraten ließ. Der Beklagte zu 4 ist Partner
der Beklagten zu 1. Um der Schuldnerin die Aufnahme eines neuen Kontokor-
rentkredits über 500.000
€ zu ermöglichen, übernahm die Klägerin im Oktober
2004 zur Absicherung dieses Kredits eine Bürgschaft in gleicher Höhe. Diese
ließ sie auch im März 2006 weiter stehen, als sich die finanziellen Verhältnisse
der Schuldnerin zunehmend verschlechtert hatten. Im Verlauf der in den Jahren
1
- 3 -
2006/2007 durchgeführten Liquidation der Schuldnerin wurde der durch die
Bürgschaft der Klägerin gesicherte Kredit vollständig zurückgeführt. Nachdem
auf Antrag der Liquidatoren der Schuldnerin vom 22. März 2007 das Insolvenz-
verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden war, nahm der
Insolvenzverwalter die Klägerin erfolgreich wegen der Eigenkapital ersetzenden
Bürgschaft auf Zahlung von 500.000
€ gerichtlich in Anspruch.
Die Klägerin begehrt im Wege der Schadensersatzklage wegen Falsch-
beratung von den Beklagten zu 1 bis 4 Zahlung der von dem Insolvenzverwalter
gegen sie erstrittenen 500.000
€, hilfsweise Zahlung dieses Betrages an den
Verwalter. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der von der Klägerin angestrebten Revision will diese ihr Klagebegehren wei-
terverfolgen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Ein
Grund zur Zulassung der Revision liegt nicht vor.
1. Anhaltpunkte für einen Anwaltsvertrag zwischen der Klägerin und den
Beklagten zu 1 und 3 bestehen nicht. Sie werden in der Begründung des Pro-
zesskostenhilfegesuchs auch nicht mehr geltend gemacht.
2. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Vermutung beratungs-
gerechten Verhaltens zutreffend nicht angewandt. Die Klägerin hatte die volle
2
3
4
5
- 4 -
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Bürgschaft gegebenenfalls nicht
übernommen hätte.
3. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 4 sind Gründe, welche die Zulas-
sung der Revision erforderlich erscheinen lassen könnten, nicht zu erkennen.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.01.2010 - 3 O 238/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2011 - I-16 U 31/10 -
6