Urteil des BGH vom 17.12.2001
BGH (antragsteller, zulassung, vermögensverfall, rechtsanwaltschaft, konsolidierung, untreue, zeitpunkt, versicherung, beschwerde, professor)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 11/01
vom
17. Dezember 2001
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerde-
gegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick
und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,
Dr. Schott und Dr. Wosgien am 17. Dezember 2001 nach mündlicher Ver-
handlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft, seit Oktober 1998
bei dem Amtsgericht und Landgericht T. und dem Oberlandesgericht
M. zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin
vom 20. Juni 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls
- 3 -
widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Ver-
mögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstrek-
kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs-
verfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen einer Forderung in Höhe
von 1.374,13 DM (Gläubiger Michael K. ) ein Haftbefehl vom 16. Mai 2000
eingetragen. Darüberhinaus waren gegen ihn wegen weiterer - in der Wider-
rufsverfügung im einzelnen aufgeführter - Forderungen Vollstreckungsmaß-
nahmen eingeleitet worden. Der Antragsteller hat die schon durch die Eintra-
gung im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls
nicht entkräftet, sondern im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof lediglich
- ohne dies zu belegen - vorgetragen, daß eine in der Widerrufsverfügung ge-
- 4 -
gen ihn geltend gemachte Schadensersatzforderung über 86.000,-- DM streitig
sei und das Gericht einen Vergleichvorschlag für eine Zahlung von 20.000,--
DM gemacht habe.
Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö-
gensverfalls die Interessen nicht gefährdet wären, lagen nicht vor. Der Antrag-
steller ist im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit durch Urteil des
Amtsgerichts P. vom 14. Oktober 1999 wegen Untreue mit einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu 100,-- DM und durch Urteil des Amtsgerichts T.
vom 2. März 2000 wegen Untreue und Unterschlagung in jeweils zwei Fällen
mit einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100,-- DM belegt worden.
Eine nachträgliche zweifelsfreie Konsolidierung seiner Vermögensver-
hältnisse ist nicht ersichtlich.
Gegen den Antragsteller sind während des laufenden Verfahrens weite-
re Haftbefehle ergangen (27.6.2000 - 41 M 5672/00 - B. Rechtsan-
waltsversorgung; 29.3.2001 - 41 M 5379/01- Firma A. Rechtschutz Versi-
cherung AG). In dem Verfahren - 41 M 5581/01- Finanzamt T. hat er
am 6. November 2001 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 284 AO abge-
geben. Gemäß Bescheid vom 2. November 2001 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers gestützt auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2
Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeord-
net. Dieser Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.
Der Antragsteller hat durch Schreiben vom 16. Dezember 2001 mitge-
teilt, daß er sich seit dem 15. Dezember 2001 für ca. drei Wochen in einem
- 5 -
Krankenhaus befinde. Er hat beantragt, den Termin aufzuheben und auf einen
späteren Zeitpunkt zu verlegen. Dieser Vortrag ist nicht glaubhaft gemacht
worden, insbesondere wurde keine ärztliche Bescheinigung beigefügt. Im übri-
gen hat der Antragsteller auch keine Angaben gemacht, aus denen sich eine
zwischenzeitliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse ergeben
könnte. Dies erscheint vielmehr bei der gegebenen Sachlage als ausgeschlos-
sen.
Hirsch Fischer Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien