Urteil des BGH vom 20.05.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
X Z R 1 3 4 / 1 3
Verkündet am:
20. Mai 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 651a; BGB-InfoV § 4 Nr. 6, § 5 Nr. 1
a) Reiserecht ist auf einen Vertrag, der allein eine Hotelbuchung betrifft, ent-
sprechend anzuwenden, wenn der Veranstalter diese Leistung in eigener
Verantwortung und mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie
bei einer Reise erbringen soll, zu der eine weitere Reiseleistung gehört.
b) Soweit der Reisende über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren ist,
betrifft dies die Anforderungen, die sich aus den aufenthaltsrechtlichen Best-
immungen am Reiseziel sowie bei Transitaufenthalten ergeben. Zur geschul-
deten Information gehören nicht Umstände, die die Gültigkeit des eigenen
Reisepasses betreffen.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - X ZR 134/13 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Schuster und
Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit zum
Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe hat die Klägerin zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem
Recht Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag.
Der Ehemann der Klägerin buchte Anfang Dezember 2009 im Reisebüro
der Streithelferin für sich und die Klägerin einen von der Beklagten angebote-
nen Hotelaufenthalt in New York (USA) mit vier Übernachtungen im Februar
2010 zum Gesamtpreis von 880
€. Weiterhin buchte er für sich und die Klägerin
von einem anderen Anbieter angebotene Flüge nach New York und zurück zum
Preis von 821,16
€. Die Klägerin ist Italienerin und erhielt unter Verwendung
ihres Reisepasses von den US-amerikanischen Behörden eine ESTA-Genehmi-
gung (Electronic System for Travel Authorization), die sie von dem Erfordernis
befreite, für die Einreise ein Visum zu beantragen. Ihr italienischer Reisepass
enthielt (in italienisch, englisch und französisch) die Angabe, der Pass sei gültig
für die Mitgliedsstaaten der EU und zum Transit durch Nicht-EU-Staaten. Die
Fluggesellschaft der Klägerin verweigerte am Abflugort bei Prüfung des Passes
die Beförderung. Daraufhin trat auch der Ehemann der Klägerin die Reise nicht
an. Als Kulanzzahlung erhielt die Klägerin von der Beklagten 1.022,62
€.
Die Klägerin verlangt unter Anrechnung der Kulanzzahlung die Rückzah-
lung der Reisekosten sowie Schadensersatz für Aufwendungen am Abflugort
und die Rückreise zum Wohnort sowie eine Entschädigung wegen nutzlos auf-
gewendeter Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 2.398,18
€ und stützt dies da-
rauf, dass die Beklagte sie nicht über die für sie geltenden Pass- und Visumer-
fordernisse für die Einreise in die USA informiert habe. Das Amtsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen statt-
gegeben (LG Frankfurt am Main, RRa 2014, 19). Mit der vom Berufungsgericht
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zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel einer Klageabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil
zu entscheiden. Trotz der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten in der
Revisionsinstanz beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprü-
fung im Umfang der Anfechtung (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2005
- X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 mwN).
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe durch
die Verletzung von Informationspflichten die Reise der Eheleute vereitelt und
schulde die Rückzahlung des Reisepreises für die Hotelbuchung
Es könne offen bleiben, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie
90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen eine richtli-
nienkonforme Auslegung der §§ 4 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV gebiete, nach der
der Reiseveranstalter auch nicht deutsche Unionsbürger über die Reise betref-
fenden Pass- und Visumerfordernisse informieren müsse. Der Reiseveranstal-
ter sei bereits nach allgemeinen reisevertraglichen Grundsätzen auch gegen-
über solchen Reisenden zu einer Information über Pass- und Visumerfordernis-
se verpflichtet, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei
Vertragsschluss erkennbar gewesen sei. Da für die Mitarbeiterin der Streithelfe-
rin die Staatsangehörigkeit der Klägerin im Hinblick auf die ihr vorgelegten Un-
terlagen klar erkennbar gewesen sei, hätte die Beklagte ungefragt über die be-
stehenden Pass- und Visumerfordernisse für eine Einreise der Klägerin als Ita-
lienerin informieren müssen. Sie hätte dabei darauf hinweisen müssen, dass die
Klägerin einen italienischen Reisepass benötige, der weltweit für die Einreise in
alle Länder gültig sein müsse und hierfür eine Erweiterung des Reisepasses
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durch einen entsprechenden Stempel der italienischen Behörden erforderlich
sei. Es handele sich um ein offensichtlich gängiges Problem mit italienischen
Reisepässen, das einem großen Reiseveranstalter wie der Beklagten geläufig
sein müsse und einem italienischen Reisekunden im Rahmen der ihm gegen-
über bestehenden Informationspflichten darzulegen sei.
III.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die für einen Reisevertrag
geltenden Vorschriften der §§ 651a bis 651m BGB entsprechend angewendet,
auch wenn die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit der Unterkunft in
einem Hotel in New York nur eine einzige Reiseleistung schuldete.
Eine unmittelbare Anwendung der §§ 651a ff. BGB scheidet damit zwar
wegen des Fehlens einer Gesamtheit von mehreren Reiseleistungen aus. We-
gen einer erkennbar planwidrigen Lücke im Gesetzgebungsverfahren zum Ge-
setz über den Reiseveranstaltungsvertrag vom 4. Mai 1979 (vgl. BT-Drucks.
8/786; 8/2343) sind die §§ 651a ff. BGB gleichwohl auf einen Vertrag entspre-
chend anzuwenden, der nur die Buchung einer Ferienunterkunft bei einem Rei-
severanstalter zum Gegenstand hat, wenn der Veranstalter diese Leistung er-
kennbar in eigener Verantwortung erbringen soll und aus der Sicht eines durch-
schnittlichen Reisekunden sowie nach dem ihm unterbreiteten Angebot diese
einzelne Reiseleistung mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie
bei einer Reise erbracht werden soll, bei der neben der Ferienunterkunft noch
eine zweite Leistung wie zum Beispiel der Transport zum Reiseziel vereinbart
worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152
unter IV 2 c; vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, NJW 2013, 308 Rn. 12, 25;
vom 28. Mai 2013 - X ZR 88/12, RRa 2013, 222 Rn. 8, 10).
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Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Hotelunterkunft in New
York als eine eigene Leistung angeboten, die sich in ihr Gesamtangebot für
Reiseleistungen verschiedener Art einfügt und genauso gut auch in Kombinati-
on mit einer zweiten Leistung bei ihr hätte gebucht werden können. Der Vertrag
unterliegt damit der entsprechenden Anwendung der §§ 651a ff. BGB.
2.
Ob die Beklagte die Klägerin über die für sie geltenden Pass- und
Visumerfordernisse für eine Einreise in die USA informieren musste, bedarf im
Streitfall keiner Entscheidung. Denn es beruht nicht auf einer fehlenden, von
der Beklagten geschuldeten Information, dass die Klägerin nicht in die USA ein-
reisen konnte.
a)
Die den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten sollen
den Reisekunden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt
sind, weil der Reisende mit der Reise auch und gerade unbekanntes Terrain
erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisa-
tion übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden
auszugleichen. Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reise-
kunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbe-
kannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und
für das Gelingen der Reise erforderlich sind. Hierzu gehören auch die aufent-
haltsrechtlichen Bestimmungen, ohne deren Beachtung der Reisende das Rei-
seziel nicht betreten darf. Demnach bezieht sich die Pflicht zur Information über
Pass- und Visumerfordernisse nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem
Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte.
b)
Nach dem unbestrittenen und von der Revision hervorgehobenen
Vortrag der Beklagten genügte für die Einreise der Klägerin in die USA als Itali-
enerin ein Reisepass und eine im ESTA-Verfahren beantragte Befreiung von
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der Beantragung eines Visums. Weitere Informationen musste die Beklagte der
Klägerin nicht geben. Dass eine Prüfung seitens der Grenzbehörden der USA
vorbehalten blieb, war eine Information, die für den Streitfall keine Bedeutung
hatte.
c)
Entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil musste die Be-
klagte weder darüber informieren, dass Inhaber von italienischen Reisepässen
sich über dessen mitunter nur beschränkte Gültigkeit irren können, noch welche
Maßnahmen in diesen Fällen zu ergreifen sind, um einen weltweit gültigen itali-
enischen Reisepass zu erhalten. Dass ein Reisepass für die Einreise gültig sein
muss, ist eine Selbstverständlichkeit, die keines Hinweises an den Reisenden
bedarf.
Ob ein Reisepass gültig ist, ergibt sich aus den passrechtlichen Bestim-
mungen des Staates, dem der Reisende angehört. Irrtümer und mangelnde
Kenntnisse über die Gültigkeit des Reisepasses ergeben sich deshalb nicht aus
einer Unkenntnis über die Reise, das Reiseziel oder über die Bestimmungen
der Transitländer. Die Gültigkeit des eigenen Reisepasses ist eine eigene recht-
liche Angelegenheit des Reisenden, die keinen Bezug zu den aufenthaltsrecht-
lichen Bestimmungen des Reiseziels oder eines Transitlandes aufweist. Hier-
über muss der Reiseveranstalter sich daher weder selbst noch den Reisenden
informieren. Insofern macht es für den Reisenden keinen Unterschied, zu prü-
fen, ob die Gültigkeit seines Reisepass nicht schon abgelaufen ist oder nur für
eine beschränkte Anzahl von Ländern gültig ist. Wenn ein weltweit unbe-
schränkt gültiger italienischer Reisepass nur nach Zahlung eines weiteren Be-
trages an die ausstellende Behörde erhältlich ist, wie es von der Beklagten als
ein Grund für die Nichtbeförderung der Klägerin unbestritten vorgetragen wurde
und die Revision geltend gemacht hat, obliegt es deshalb auch insoweit dem
Reisenden in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen. Da es sich dabei
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nicht um einen Umstand handelt, der sich aus den aufenthaltsrechtlichen oder
anderen Gegebenheiten am Reiseziel oder eines Transitlandes ergibt, schuldet
die Beklagte als Reiseveranstalter insoweit keine Überwachung.
d)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten demnach
eine der Klägerin gegebene Information, dass sie für eine Einreise in die USA
einen Reisepass und eine ESTA-Genehmigung benötige, zu keinem anderen
Kausalverlauf geführt, denn die Klägerin ist mit ihrem Reisepass zur Anreise am
Flughafen erschienen, nachdem sie eine ESTA-Genehmigung erhalten hatte.
IV.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, soweit zum
Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache ist zur Endentscheidung
reif, so dass der Senat die Klage insgesamt abweisen und das erstinstanzliche
Urteil wiederherstellen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch
zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Ge-
richt zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der
Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift
einzulegen.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann
Schuster
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.07.2012 - 31 C 585/11 (74) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.09.2013 - 2-24 S 181/12 -
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