Urteil des BGH vom 21.11.2001

BGH (stpo, durchsuchung, getrennt lebende ehefrau, beweismittel, beschlagnahme, beschwerde, organisation, konkretisierung, ermittlungsverfahren, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 BJs 22/00 - 4 (9)
StB 20/01
vom
21. November 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
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3.
4.
5.
6.
7.
wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwaltes und der Betroffenen am 21. November 2001 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird festgestellt, daß der
Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
4. Oktober 2001 gegen § 103 StPO verstößt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Betroffenen hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-
gen.
Gründe:
1. Der Generalbundesanwalt führt gegen die im Beschlußrubrum ge-
nannten Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mit-
gliedschaft in bzw. der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129
StGB), die sich als Musikgruppe unter dem Namen "L. " zusammenge-
schlossen habe, um Lieder mit rechtsradikalen Inhalten zu veröffentlichen, wel-
che die Straftatbestände der §§ 111 und 130 StGB erfüllen. Die Betroffene ist
die getrennt lebende Ehefrau des Beschuldigten B. . Auf Antrag des Gene-
ralbundesanwaltes hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am
4. Oktober 2001 die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen in der S.
straße , Berlin, der dortigen sonst von ihr genutzten Räume
und ihrer Sachen einschließlich ihres Kraftfahrzeugs gestattet "zur Sicherstel-
lung von Schriftstücken, Tonträgern und anderen Beweismitteln, welche geeig-
net sind, die Struktur der Bande," (gemeint: Band) "deren Organisation und
Arbeitsweise zu belegen". Mit ihrer nach Durchführung der Durchsuchung er-
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hobenen Beschwerde macht die Betroffene geltend, in dem angefochtenen Be-
schluß seien die zu suchenden Beweismittel nicht hinreichend konkret be-
zeichnet. Sie rügt außerdem einen Verstoß gegen § 110 Abs. 1 StPO und ver-
langt die Rückgabe bei der Durchsuchung sichergestellter Gegenstände. In
seiner Zuschrift vom 15. Oktober 2001 hat der Generalbundesanwalt daraufhin
u. a. beantragt, die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände richter-
lich zu bestätigen.
2. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß ist zulässig
(§ 304 Abs. 2 und 5 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß die Durchsuchung
durch den Antrag des Generalbundesanwalts, die Beschlagnahme der sicher-
gestellten Gegenstände richterlich zu bestätigen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO),
abgeschlossen ist (BGH NJW 1985, 3397). Denn die Notwendigkeit eines ef-
fektiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen
aus Art. 13 Abs. 1 GG gebietet, daß auch nach Abschluß der Durchsuchung
deren Rechtmäßigkeit mit dem grundsätzlich gegen diese Maßnahme ge-
setzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprüfung gestellt werden kann
(BVerfGE 96, 27; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1; BGH NJW 2000,
84, 85). Die Entscheidungskompetenz des Senats beschränkt sich indessen
auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung. Über die
Einwände der Betroffenen gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsu-
chung und gegen die von den Ermittlungsbehörden hierbei ohne richterliche
Anordnung ausgesprochenen Beschlagnahmen hat dagegen der Ermittlungs-
richter des Bundesgerichtshofs zu befinden (§ 98 Abs. 2 Satz 2, § 169 Abs. 1
Satz 2 StPO; BGHSt 45, 183; BGH NJW 2000, 84, 86).
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3. Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Durchsuchungsanordnung
hat in der Sache Erfolg und führt zu der Feststellung, daß der Beschluß vom
4. Oktober 2001 gegen § 103 StPO verstößt.
Der Generalbundesanwalt hatte die Durchsuchung bei der Betroffenen
als nicht tatverdächtiger Dritten beantragt. Sie durfte daher nur nach Maßgabe
des § 103 Abs. 1 StPO angeordnet werden. Nach dieser Vorschrift ist die
Durchsuchung bei einer nicht tatverdächtigen Person - abgesehen von ande-
ren, hier nicht relevanten Zwecken - nur zulässig zur Beschlagnahme be-
stimmter Gegenstände, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,
daß die gesuchten Sachen sich in den zu durchsuchenden Räumen befinden.
Dagegen rechtfertigt - anders als im Falle des § 102 StPO für die Durchsu-
chung beim Tatverdächtigen - allein die allgemeine Aussicht, irgendwelche re-
levanten Beweismittel zu finden, die erheblich in Rechte des unbeteiligten
Dritten eingreifende Maßnahme nicht. Die Durchsuchungsanordnung gegen
einen Nichtverdächtigen setzt daher voraus, daß hinreichend individualisierte
Beweismittel gesucht werden (BVerfG NJW 1981, 971; BGHR StPO § 103 Ge-
genstände 1 und Tatsachen 1). Diese müssen, da die Durchsuchung aus-
drücklich nur zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig ist, im
Durchsuchungsbeschluß so weit konkretisiert werden, daß weder bei dem Be-
troffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel
über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen
können (vgl. für die Beschlagnahmeanordnung Rudolphi in SK-StPO 10. Lfg.
- April 1994 - § 98 Rdn. 17 m.w.Nachw.). Dazu ist es zwar nicht notwendig, daß
sie in allen Einzelheiten beschrieben werden. Erforderlich ist es jedoch, daß sie
zumindest ihrer Gattung nach bestimmt sind (zum Umfang der notwendigen
Konkretisierung s. etwa BGHR StPO § 103 Gegenstände 1 und BGH, Beschl.
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vom 13. Januar 1989 - StB 1/89 -, insoweit in BGHR StPO § 103 Tatsachen 1
nicht abgedruckt).
Eine derartig hinreichende Konkretisierung der zu suchenden Beweis-
mittel läßt der angefochtene Beschluß vermissen. Indem als Ziel der Maßna h-
me die "Sicherstellung von Schriftstücken, Tonträgern und anderen Beweis-
mitteln, welche geeignet sind, die Struktur der Band, deren Organisation und
Arbeitsweise zu belegen" genannt ist, wird letztlich die Suche nach jeglichem
tauglichen Beweismittel vom Durchsuchungszweck umfaßt. Eine gegenständli-
che Eingrenzung des Durchsuchungsziels fehlt. Weder für die Betroffene noch
für die vollziehenden Beamten war erkennbar, auf welche zumindest gattungs-
mäßig konkretisierten Gegenstände die Suche beschränkt sein sollte. Bei dem
Beschluß vom 4. Oktober 2001 handelt es sich daher nach seinem wahren Ge-
halt um eine Durchsuchungsanordnung im Sinne des § 102 StPO, die gegen
die Betroffene nicht ergehen durfte.
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Ob eine Durchsuchung bei der Betroffenen bei näherer Bezeichnung
der zu suchenden Sachen - etwa vom Beschuldigten B. zur Fertigung
einer Steuererklärung übergebener Unterlagen - rechtmäßig hätte angeordnet
werden können, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Tolksdorf Winkler Becker