Urteil des BGH vom 19.07.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 109/06 Verkündet
am:
17. April 2007
H o l m e s,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 828 Abs. 2 Satz 1 n.F.
a) Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht ange-
passter Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein
verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konn-
te und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um
eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnellig-
keit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten
Straßenverkehr.
b) Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das
Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhal-
ten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit von
Kindern durch § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674)
nicht an.
BGH, Urteil vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - LG Bayreuth
AG Bayreuth
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Bayreuth vom 19. April 2006 aufgehoben, soweit
zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bay-
reuth - Zweigstelle Pegnitz - wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus
einem Verkehrsunfall vom 16. Juli 2005 geltend. An dem Verkehrsunfall waren
die Klägerin mit ihrem PKW und der zum Unfallzeitpunkt achtjährige Beklagte
mit seinem Fahrrad beteiligt.
Die Klägerin hielt ihren PKW im Bereich einer Straßeneinmündung auf
ihrer Fahrbahnhälfte vor der gedachten Sichtlinie an, um sich vor dem beab-
sichtigten Linksabbiegen zu vergewissern, ob sie bevorrechtigtem Verkehr
eventuell Vorfahrt gewähren musste. Zur selben Zeit näherte sich der Beklagte
mit seinem Fahrrad aus Sicht der Klägerin von links kommend dem Einmün-
dungsbereich, um nach rechts in die Straße einzubiegen, in der die Klägerin mit
ihrem PKW stand. Dem Beklagten war zunächst der Blick auf die Einmündung
und den dort seit wenigen Sekunden haltenden PKW der Klägerin durch eine
am Fahrbahnrand stehende, ca. 2 m hohe Hecke versperrt, bei weiterer Annä-
herung aber war dieser zumindest aus einer Entfernung von ca. 20 m deutlich
erkennbar. Er übersah ihn jedoch aufgrund überhöhter, nicht angepasster Ge-
schwindigkeit und Unaufmerksamkeit und fuhr frontal auf den stehenden PKW
der Klägerin auf.
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Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Ersatz des an ihrem PKW entstan-
denen Schadens in Höhe von 1.415,57 € nebst einer Unkostenpauschale von
30 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin
hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und
der Klage zu einer Quote von 4/5 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht meint im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil,
dem Beklagten komme das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.
nicht zugute. Zwar sei der Beklagte zum Unfallzeitpunkt erst acht Jahre alt ge-
wesen und habe der Klägerin den Schaden auch bei einem Unfall mit einem
Kraftfahrzeug entsprechend dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung zuge-
fügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greife die Vorschrift
nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fall-
konstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezi-
fischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert habe. Dies sei hier nicht
der Fall gewesen. Das ordnungsgemäß haltende Fahrzeug der Klägerin habe
allenfalls ein stehendes Objekt dargestellt, von dem keine Gefahr ausgegangen
sei, die auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zurückgeführt werden könne.
Eine hier gegebene Überforderungssituation des Beklagten sei auf dessen ei-
gene, gegebenenfalls überhöhte Geschwindigkeit, jedenfalls aber auf dessen
vollkommene Sorglosigkeit bei der Teilnahme im Straßenverkehr zurückzufüh-
ren. Von einer solchen voll umfänglichen Sorglosigkeit sei der Gesetzgeber bei
der Haftungsprivilegierung nach § 828 Abs. 2 Satz 1 nicht ausgegangen. Diese
Schwierigkeiten, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, die aus-
schließlich in der Person des Kindes, nicht jedoch in den Gefahren des motori-
sierten Verkehrs ihre Grundlage hätten, rechtfertigten keine Haftungsfreistel-
lung. Die Klägerin habe sich mithin lediglich eine Mithaftung wegen der von ih-
rem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr in Höhe von 20% anrechnen zu
lassen.
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II.
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Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-
fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ver-
antwortlichkeit des Beklagten nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB unter den Um-
ständen des Streitfalles ausgeschlossen.
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1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist,
richtet sich die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers gemäß
Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des 2. Gesetzes
zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I
S. 2674). Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraft-
fahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das 7., aber nicht das
10. Lebensjahr vollendet hat.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass
§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach seinem Wortlaut im vorliegenden Fall ohne wei-
teres eingreift. Soweit es gleichwohl seine Anwendbarkeit unter Bezugnahme
auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats verneint, kann dem nicht ge-
folgt werden.
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2. Der erkennende Senat hat zwar eine teleologische Reduktion des
Wortlauts dieser Vorschrift in Fällen vorgenommen, in denen Kinder der privile-
gierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungs-
gemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben.
Er hat hierzu ausgeführt, die Vorschrift greife nach ihrem Sinn und Zweck nur
ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforde-
rungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten
Verkehrs realisiert habe (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. De-
zember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 m.w.N.).
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Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Einführung der Ausnahmevorschrift
des § 828 Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur
Vollendung ihres zehnten Lebensjahres regelmäßig überfordert sind, die be-
sonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbeson-
dere die Entfernungen und Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilneh-
mern richtig einzuschätzen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten.
Dabei hat er sich von der Erkenntnis leiten lassen, dass Kinder in diesem Alter
wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, Affektreaktionen,
mangelnden Konzentrationsfähigkeit und ihrem gruppendynamischen Verhalten
oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage sind (vgl. BT-
Drucks. 14/7752, S. 16 f. und 26 f.). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit
nicht generell und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen erst mit Vollendung
des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der
Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötz-
lich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten
Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht rich-
tig einschätzen zu können, zum Tragen kommen, weil sich das Kind durch die
Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im moto-
risierten Verkehr in einer besonderen Überforderungssituation befindet (vgl. BT-
Drucks. 14/7752, S. 26 f.).
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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine solche ty-
pische Überforderungssituation, die nach dem Willen des Gesetzgebers zu ei-
nem Haftungsausschluss führt, unter den Umständen des Streitfalles nicht ver-
neint werden. Eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs kann auch von
einem Kraftfahrzeug ausgehen, das im fließenden Verkehr anhält (d.h. seine
Geschwindigkeit auf Null reduziert) und auf der Fahrbahn für das Kind ein plötz-
liches Hindernis bildet, mit dem es möglicherweise nicht gerechnet hat. Auch in
einer solchen Fallkonstellation können altersbedingte Defizite eines Kindes im
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motorisierten Straßenverkehr, von denen die Fähigkeit zur richtigen Einschät-
zung von Entfernungen und Geschwindigkeiten nur beispielhaft genannt sind,
zum Tragen kommen. Insoweit ist der Streitfall nicht - wie das Berufungsgericht
meint - mit den Fällen einer Kollision mit einem ordnungsgemäß parkenden
Kraftfahrzeug vergleichbar, an dessen Stelle ebenso gut ein anderer Gegens-
tand stehen könnte, mit dem aber im fließenden Verkehr so nicht zu rechnen
ist.
Die Klägerin nahm im Streitfall, obwohl sie anhielt, mit ihrem PKW zum
Zeitpunkt des Zusammenstoßes am fließenden Straßenverkehr teil. Der einheit-
liche Vorgang der Fahrt wird nicht dadurch beendet, dass das Fahrzeug durch
verkehrsbedingte Umstände vorübergehend angehalten wird (vgl. Senatsurteil
vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001, 524). Die Klägerin hatte
nach den insgesamt unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im
Einmündungsbereich einer Straße, in welche der Beklagte einbiegen wollte,
lediglich kurz auf ihrer Fahrbahnseite angehalten, um ihrerseits nach links ab-
zubiegen. Sie war für den Beklagten wegen der sich am Fahrbahnrand befindli-
chen ca. 2 m hohen Hecke während ihrer Annäherung an die Straßeneinmün-
dung nicht erkennbar gewesen. Dem Beklagten war durch die Hecke zunächst
auch der Blick auf die Einmündung und den bereits dort seit wenigen Sekunden
haltenden PKW der Klägerin versperrt. Stößt ein achtjähriges Kind in einer sol-
chen Situation mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht angepasster Ge-
schwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein ver-
kehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konn-
te und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich
damit um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch
die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im
motorisierten Straßenverkehr. Darauf, ob sich diese Überforderungssituation
konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der La-
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ge war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es nicht an. Um eine klare
Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese
Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der
Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs gene-
rell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 -
VersR 2005, 1154, 1155).
III.
Da keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, kann der Senat
selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des
die Klage insgesamt abweisenden erstinstanzlichen Urteils.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Müller Greiner Wellner
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 16.11.2005 - 7 C 306/05 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 19.04.2006 - 12 S 122/05 -