Urteil des BGH vom 23.01.2013

BGH: besitz, droge, könig, eigenkonsum, strafmilderungsgrund, verbrechen, gesamtstrafe, sicherstellung

5 StR 633/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 29. August 2012 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag-
te des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge schuldig ist und
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision
des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und
ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung wegen zweier realkonkurrierender Taten des § 29a
Abs.
1 Nr. 2 BtMG hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der vom
Landgericht festgestellte gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge bildet als Verbrechen einen einheitlichen Tatbestand, in dem
die beiden, einheitlicher Vorratshaltung dienenden Erwerbshandlungen vom
28. November 2011 und vom 31. Dezember 2011 aufgehen (vgl. BGH, Be-
schluss vom 8. April 1997
– 1 StR 65/97, NStZ-RR 1997, 227; Weber, BtMG,
3. Aufl., § 29a Rn. 171). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend
ab.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs. Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann ungeachtet
unveränderten Schuldumfangs nicht als Einzelstrafe bestehen bleiben. Die
Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 29a
Abs. 2 BtMG abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat neben dem vertypten Strafmilderungsgrund des
§ 21 StGB eine Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe (Geständnis, Sicher-
stellung, lediglich Besitz zum Eigenkonsum ohne jegliche festgestellte
Fremdgefährdung) angeführt und diesen als erschwerend u.a. neben der
Gefährlichkeit der Droge Heroin und den Wirkstoffmengen auch die vielfa-
chen „größtenteils einschlägigen“ Vorstrafen entgegengehalten. Angesichts
der außergewöhnlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles sind die
Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl allzu knapp und ohne
nähere Erläuterung auch im Ergebnis nicht hinnehmbar (vgl. auch BGH, Be-
schluss vom 1. März 2011
– 3 StR 28/11, NStZ-RR 2011, 284). Denn die
langjährige Heroinabhängigkeit und die chronische Schmerzsymptomatik des
Angeklagten, die aus seiner Sicht nur mit Heroin zu beheben ist, lassen nicht
nur die einschlägigen, überwiegend wegen Betäubungsmittelbesitzes ergan-
genen Vorstrafen, sondern auch das
„unbeeindruckte“ Fortsetzen des Eigen-
erwerbs in einem milderen Licht erscheinen.
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3. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich Wer-
tungsfehler vorliegen. Das neue Tatgericht kann jedoch weitere, den bisheri-
gen nicht widersprechende Feststellungen treffen.
Basdorf Raum Schneider
Dölp König
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