Urteil des BGH vom 19.12.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 113/06 Verkündet
am:
19. Dezember 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 488
ZPO §§ 253, 794 Abs. 1 Nr. 5
Ein Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage
auf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen
Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung
des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Einzelrichters des
13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 15. März 2006 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines
Darlehens in Anspruch.
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Die
Klägerin
gewährte dem Beklagten, einem Arzt, und seiner Ehe-
frau durch Vertrag vom 19./23. März 1999 zur Baufinanzierung ein An-
nuitäten- und ein Vorausdarlehen in Höhe von 286.000 DM bzw.
110.000 DM zu bis zum 31. März 2009 festgeschriebenen effektiven Jah-
reszinsen von 5,557% bzw. 5,553%. Zur Sicherung der Ansprüche der
Klägerin aus beiden Darlehen bestellten der Beklagte und seine Ehefrau
in notariellen Urkunden vom 17. März 1999 an zwei Eigentumswohnun-
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gen Grundschulden in Höhe von 228.000 DM und 168.000 DM, jeweils
zuzüglich Zinsen in Höhe von 15% und einer Nebenleistung von 5%. Sie
unterwarfen sich wegen des Grundschuldbetrages, der Zinsen und der
Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten
Grundbesitz. Ferner übernahmen sie die persönliche Haftung für die
Zahlung der Grundschuldbeträge, der Zinsen und der Nebenleistungen
und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen.
Nachdem der Beklagte mit seinen Zins- und Tilgungsleistungen in
Rückstand geraten war, kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis am
3. August 2001 und bezifferte ihre Gesamtforderung auf 403.495,66 DM
(Annuitätendarlehen: 287.197,28 DM; Vorausdarlehen: 110.000 DM; Vor-
fälligkeitsentgelt: 6.298,38 DM). Da der Beklagte dem Vorschlag der Klä-
gerin, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht nachkam, hat
diese im Dezember 2004 wegen eines Teilbetrages in Höhe von
100.000 € nebst Zinsen aus dem Annuitätendarlehen den Erlass eines
Mahnbescheides beantragt. Im streitigen Verfahren hat sie diesen An-
spruch in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Der Beklagte
hat in erster Instanz diese Forderung der Höhe nach bestritten.
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Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte
seinen Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klage sei zulässig. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin,
das im Berufungsverfahren allein noch streitig sei, bestehe. Die Klägerin
besitze zwar bereits einen Vollstreckungstitel, habe aber einen verstän-
digen Grund für die Klageerhebung dargelegt. Der vorliegende Vollstre-
ckungstitel, die persönliche Unterwerfungserklärung des Beklagten im
Sinne des § 794 ZPO, betreffe nicht den streitgegenständlichen erstran-
gigen Teil der Forderung auf Rückzahlung des Annuitätendarlehens,
sondern das abstrakte Schuldversprechen. Der daraus resultierende An-
spruch verjähre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. in 30 Jahren, der
Darlehensrückzahlungsanspruch hingegen gemäß § 195 BGB n.F. schon
nach drei Jahren. Die Befürchtung der Klägerin, die Rechtsprechung
könne, anders als das Berufungsgericht selbst, nach Eintritt der Verjäh-
rung des Darlehensrückzahlungsanspruches das abstrakte Schuldver-
sprechen als kondizierbar ansehen, sei nicht völlig grundlos. Da der Be-
klagte nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, bestehe die
Möglichkeit, dass er versuchen werde, das Anerkenntnis herauszuver-
langen.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei als zulässig
angesehen.
a) Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden,
sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an ei-
nem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmswei-
se aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig
abzuweisen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16.
Aufl.
§ 89 IV 1 Rdn. 29 f.). Dies kann der Fall sein, wenn der Kläger bereits
einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus
unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Allerdings ist dem
Gläubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung der Klage nicht
verwehrt, wenn er hierfür einen verständigen Grund hat. Verfügt er über
einen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, ist sein Rechts-
schutzbedürfnis für eine Klage bei Vorliegen eines besonderen Interes-
ses zu bejahen, das etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsge-
genklage des Schuldners zu rechnen ist (BGHZ 98, 127, 128 und Urteil
vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88, NJW-RR 1989, 318, 319; jeweils
m.w.Nachw.). Selbst ein rechtskräftig festgestellter Anspruch kann er-
neut eingeklagt werden, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohen-
den Verjährung zu begegnen (BGHZ 93, 287, 289; Zöller/Greger, ZPO
26. Aufl. vor § 253 Rdn. 18 a; jeweils m.w.Nachw.).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu be-
jahen.
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aa) Die Klägerin besitzt schon gar keinen Vollstreckungstitel für
die streitgegenständliche Forderung gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf
Rückzahlung des Annuitätendarlehens. Die Vollstreckungstitel gemäß
§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die notariellen Urkunden vom 17. März 1999, in
denen sich der Beklagte der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Ver-
mögen unterworfen hat, betreffen die persönliche Haftungsübernahme,
d.h. die Ansprüche gemäß § 780 BGB aufgrund abstrakter Schuldver-
sprechen. Die Ansprüche gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. und gemäß
§ 780 BGB unterscheiden sich nach Entstehungsgrund, Inhalt und
Rechtswirkung.
bb)
Das
Rechtsschutzbedürfnis
kann entgegen der Auffassung der
Revision nicht mit der Begründung verneint werden, die Ansprüche aus
dem Darlehen und aus den abstrakten Schuldversprechen seien bei wirt-
schaftlicher Betrachtungsweise identisch.
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(1) Ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen in
Verbindung mit einer Vollstreckungsunterwerfung stellt neben der
Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit dar und eröffnet den Vollstre-
ckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners (vgl. Senat,
Urteile vom 2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89, WM 1990, 1927, 1929 und
vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99, WM 2000, 1058, 1059). Der Gläubi-
ger hat ein berechtigtes Interesse daran, seine durch die Begründung
von zwei schuldrechtlichen Ansprüchen gestärkte Rechtsposition zu be-
wahren und zu diesem Zweck der Verjährung eines seiner beiden An-
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sprüche, nämlich des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung, durch Kla-
geerhebung zu begegnen.
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(2) Hinzu kommt, dass die Verjährung des Anspruchs aus dem
Darlehensvertrag gemäß § 195 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB auch die von ihm abhängenden Nebenleistungen erfasst (§ 217
BGB n.F., § 224 BGB a.F.). Mit dem Anspruch gemäß § 607 Abs. 1 BGB
a.F. verjährt insbesondere auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch
wegen Verzuges (BGHZ 128, 74, 77). Der Gläubiger eines Anspruchs auf
Darlehensrückzahlung hat deshalb, ungeachtet seiner Sicherung durch
ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen, ein berechtig-
tes Interesse daran, durch die Erhebung einer Klage auf Darlehensrück-
zahlung der Verjährung eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz des Ver-
zugsschadens zu begegnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verjäh-
rung auch durch die klageweise Geltendmachung dieses Anspruchs
selbst gehemmt werden kann (BGHZ 128, 74, 81 ff.). Der Anspruch auf
Ersatz des Verzugsschadens verjährt nämlich selbst dann mit dem
Hauptanspruch, wenn der Verzugsschaden erst nach Ablauf der Verjäh-
rungsfrist beziffert werden kann (OLG Köln NJW
1994, 2160;
MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 224 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs BGB
66. Aufl. § 217 Rdn. 1). Der Gläubiger muss sich nicht auf die in diesem
Fall allein mögliche Feststellungsklage verweisen lassen.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede da-
von sein, die Klägerin habe keinen verständigen Grund zur Erhebung der
Klage auf Rückzahlung des Darlehens. Die Klägerin hat keine hinrei-
chende Sicherheit dafür, nach Verjährung dieses Anspruches den An-
spruch gemäß § 780 BGB aus dem abstrakten Schuldversprechen noch
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durchsetzen zu können. Die Frage, ob der Schuldner nach Verjährung
des gesicherten Anspruchs gemäß § 812 Abs. 2 BGB die Herausgabe
des als Sicherheit dienenden Schuldversprechens verlangen kann oder
ob dem § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegensteht (vgl. hierzu Hohmann
WM 2004, 757, 763 f.; Cartano/Edelmann WM 2004, 775, 779), ist in
Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend geklärt.
dd) Auf die - nach Verjährung der gesicherten Forderung fortbe-
stehende (vgl. Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 216 Rdn. 2) -
Möglichkeit, aus der Grundschuld zu vollstrecken, kann die Klägerin
schon wegen der ungewissen Werthaltigkeit des belasteten Grundbesit-
zes nicht verwiesen werden.
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ee) Der Beklagte kann dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin
nicht entgegenhalten, die Titulierung der Darlehensforderung neben der
bereits titulierten Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen be-
gründe für ihn die Gefahr doppelter Inanspruchnahme. Dem steht der
Sicherungszweck des abstrakten Schuldversprechens entgegen, der ge-
gebenenfalls mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht wer-
den kann.
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2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision
unangegriffen auch von der Begründetheit der Klage, die der Beklagte im
Berufungsverfahren nicht mehr bestritten hat, ausgegangen.
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III.
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Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.09.2005 - 3 O 238/05 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 15.03.2006 - 13 U
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