Urteil des BGH vom 10.11.2005

BGH (zpo, rechtsmittel, gesetz, eingabe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 210/05
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005 wird auf Kosten
des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe vom 25. Juli 2005 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge-
setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist
(§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht ge-
geben (Senat, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Dr. Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Vill