Urteil des BGH vom 15.06.2005

BGH (antrag, begründung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 238/04
vom
15. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 15. Juni 2005
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 25. März 2005 ge-
gen den Beschluß des Senats vom 16. März 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der Senat den Antrag des
Klägers auf Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 17. September 2004 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
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Die dagegen vom Kläger erhobene Gegenvorstellung bietet dem
Senat keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern. Eine weiter-
gehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz
ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt
wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998, 3484).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke