Urteil des BGH vom 15.01.2009
BGH (rüge, raum, erstattung, vorinstanz, verletzung, frist, rechtsbehelf, beschwerde, anlass, kenntnis)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 54/07
vom
15. Januar 2009
in der Kartellverwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Bornkamm und die Richter Dr.
Raum, Dr.
Strohn und
Dr. Kirchhoff
beschlossen:
1. Die Gegenvorstellungen der Beigeladenen zu 1 und 2 werden
zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 2 wird auf ihre Kos-
ten als unzulässig verworfen.
3. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Gründe:
1. Mit Beschluss vom 14. August 2008 hat der Bundesgerichtshof auf die
Rechtsbeschwerde der Betroffenen den Beschluss des 1. Kartellsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2007 unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrechtsbeschwerde des Bundes-
kartellamts teilweise aufgehoben. Die Kosten des Beschwerde- und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Nach dem
Beschluss werden außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.
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Mit ihren Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen beantragen die Bei-
geladenen zu 1 und 2,
den Betroffenen jeweils die Erstattung ihrer außergerichtlichen Ko-
sten aufzuerlegen, hilfsweise den Betroffenen jeweils die Erstat-
tung von 50% der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen.
2. Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keinen Anlass zur Ände-
rung seiner Kostenentscheidung.
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a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Gegenvorstellung als außerordentli-
cher Rechtsbehelf statthaft ist. Dies wird insbesondere vom Bundesfinanzhof,
der die Frage dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bun-
des zur Entscheidung vorgelegt hat, im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.2007
- 1 BvR 2803/06, unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 416) generell verneint
(vgl. BFH, Beschl. v. 26.9.2007 - V S 10/07, NJW 2008, 543). Die Frage bedarf
hier keiner Entscheidung.
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b) Die Gegenvorstellungen sind nämlich jedenfalls unbegründet. Die Kos-
tenentscheidung entspricht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der
Beteiligten zu 1 und 2 der Rechtslage.
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3. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 2 ist unzulässig. Ihre Rüge
gegen den am 4. September 2008 zugestellten Beschluss ist erst am 1. Okto-
ber 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Nach § 71a Abs. 2 GWB ist die
Rüge jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung rechtli-
chen Gehörs zu erheben. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich,
dass die Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 den Beschluss, aus
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dem sich die angebliche Gehörsverletzung ergeben soll, nicht sofort oder zu-
mindest innerhalb der nächsten Arbeitstage lesen konnten. Die Frist des § 71a
Abs. 2 GWB ist deshalb nicht eingehalten.
4. Die zulässige Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1 ist unbegründet.
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Eine Unbilligkeit der vom Bundesgerichtshof bei der Kostenentscheidung
nach § 78 GWB vorgenommenen Interessenabwägung kann mit der Anhö-
rungsrüge nicht geltend gemacht werden. Der Senat hat im Übrigen bei seiner
Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 1 besonders am
Verfahrensausgang interessiert war und sich durch umfangreichen Vortrag und
Sachanträge beteiligt hat.
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Tolksdorf Bornkamm
Raum
Strohn
Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -