Urteil des BGH vom 13.12.2006
BGH (zpo, streitwert, beruf, zusatzversicherung, begründung, arzt, fortbildung, sicherung, beschwerde, auskunft)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 186/04
vom
13. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländi-
schen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2004 wird zurück-
gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Darauf, wie
der Arzt T. die Anfrage der Beklagten vom 8. Juli 2000
verstanden hat, ob er über die Vorerkrankungen des Klä-
gers umfassend informiert war und seine Auskunft voll-
ständig erteilt hat und ob die Vorerkrankungen des Klägers
von anderen Ärzten behandelt wurden, kommt es nicht an
(vgl. Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR
2001, 620 unter 2). Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 29.231,06 €
stellung des Fortbestandes des Vertrages über die Beruf-
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sunfähigkeits-Zusatzversicherung ist zwar nach § 9 ZPO
auch die Beitragsfreiheit für 42 Monate zu berücksichtigen,
jedoch sind Rückstände nicht hinzuzurechnen (Senatsbe-
schluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001,
600 f.; BGHZ 2, 74, 76 f.). Das Landgericht hat den Mo-
natsbeitrag lediglich geschätzt, und zwar auf 200 €; der
Versicherungsschein vom 27. September 2000 weist aber
einen Monatsbeitrag von 153,90 DM = 78,69 € aus. Für
den Klageantrag Ziff. 1 ergibt sich danach unter Berück-
sichtigung des Feststellungsabschlags ein Streitwert von
2.643,98 €. Der Streitwert für den Klageantrag Ziff. 2 ist in
den Vorinstanzen mit 26.587,08 € zutreffend festgesetzt
worden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.10.2003 - 12 O 11/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.06.2004 - 5 U 656/03-60 -