Urteil des BGH vom 06.07.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 166/05
vom
6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 9. Mai 2006 auf Prozesskos-
tenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2005
wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom
30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nicht mehr gewährt werden,
wenn - wie hier durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Be-
schluss vom 19. Januar 2006 - die Instanz, für die der Antragsteller um Bewilli-
gung nachsucht, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendigt ist (RGZ 157,
96, 97; BFHE 145, 28 f; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 117 Rn. 2b).
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Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch darüber hinaus
zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet. Zu Recht sind
für die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ge-
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mäß Nr. 1242 Anlage 1 GKG 2,0 Gebühren aus dem durch Beschluss vom 19.
Januar 2006 zutreffend festgesetzten Wert angesetzt worden.
Fischer
Ganter
Raebel
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.03.2004 - 3 O 202/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.2005 - 15 U 40/04 -