Urteil des BGH vom 10.06.2010

BGH (gesamtstrafe, antrag, bildung, auflösung, nachteil, nachprüfung, anhörung, stpo, strafsache, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 2/10
vom
10. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
vom 28. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird
die Urteilsformel auf Antrag des Generalbundesanwalts dahingehend
ergänzt, dass die Bildung der Gesamtstrafe unter Auflösung der durch
Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 25. September 2009
(820 Js 24318/07 10 Ds) gebildete Gesamtstrafe erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt