Urteil des BGH vom 16.12.2008
BGH (zpo, ausschluss, abmahnung, halten, begründung, streitwert, erwägung, genossenschaft, sicherung, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 17/09
vom
20. September 2010
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Ge-
setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-
nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der
Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er
eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es
kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Abmahnung vor Aus-
schluss aus der Genossenschaft ausnahmsweise entbehrlich war.
Denn das angegriffene Urteil wird jedenfalls von seiner zweiten
Erwägung getragen, dass der Ausschluss des Klägers als solcher
(selbst wenn man eine Abmahnung für nicht erforderlich halten
wollte) unverhältnismäßig war. Die dahingehenden Ausführungen
beruhen auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen und lassen
keinen revisionsrechtlichen relevanten Fehler erkennen.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 470.000 €
Goette Caliebe Drescher
Löffler Born