Urteil des BGH vom 20.12.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 132/06
Verkündet
am:
20. Dezember 2007
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 47
BGB § 551 Abs. 3 Satz 3
Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz
des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen
getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine
Insolvenzforderung.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06 - LG Berlin
AG Tiergarten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 62. Zivilkammer des Landge-
richts Berlin vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zahlte im Februar 2001 an die H. AG (fortan:
Schuldnerin), von der sie eine Wohnung gemietet hatte, einen Kautionsbetrag
in Höhe von 1.700 DM. Die Schuldnerin legte diesen Betrag entgegen § 551
Abs. 3 BGB nicht von ihrem Vermögen getrennt an. Das Mietverhältnis wurde
zum 30. November 2004 beendet. Am 1. März 2005 wurde über das Vermögen
der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insol-
venzverwalter bestellt. Die Klägerin macht geltend, ihr stehe hinsichtlich des
Kautionsbetrages ein Aussonderungsrecht zu. Sie nimmt den Beklagten auf
Rückgewähr des Kautionsbetrages zuzüglich Zinsen in Anspruch.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
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I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Grundeigentum 2006, 1481 veröf-
fentlicht ist, hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Aussonderungsrecht gemäß
§ 47 InsO zu. Eine Aussonderung setze voraus, dass der Vermieter die Kaution
von seinem Vermögen getrennt angelegt habe. Die spätere Schuldnerin habe
aber die Sicherungsverpflichtung aus § 551 Abs. 3 BGB nicht eingehalten. Der
Kautionsrückgewähranspruch gehöre auch nicht zu den sonstigen Massever-
bindlichkeiten des § 55 InsO. Der Anspruch habe bereits vor Eröffnung des In-
solvenzverfahrens bestanden, weil das Mietverhältnis zuvor geendet habe.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. § 47 InsO gewährt demjenigen ein Aussonderungsrecht, der sich zu
Recht darauf beruft, dass der umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen
und nicht zu demjenigen des Schuldners gehört. Die Zuordnung wird in der Re-
gel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht
im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Für schuldrechtliche
Ansprüche kann dies bei einer den Normzweck beachtenden wertenden Be-
trachtungsweise zu einer vom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszu-
ordnung führen (BGHZ 155, 227, 233). Voraussetzung hierfür ist aber ein Treu-
handverhältnis, das nicht nur schuldrechtliche Beziehungen aufweist, sondern
auch eine vollzogene dingliche Komponente besitzt (vgl. MünchKomm-
InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 369a). Für eine Aussonderung aufgrund eines
Treuhandverhältnisses ist es nach dem auch insoweit maßgeblichen Bestimmt-
heitserfordernis geboten, das Treugut - soweit es sich um vertretbare Gegen-
stände handelt - vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten.
Dies gilt in entsprechender Weise, wenn Forderungen eingezogen werden oder
Zahlungen auf ein Bankkonto erfolgen. Eine Aussonderungsbefugnis bezüglich
eines Kontoguthabens kann nur dann entstanden sein, wenn es sich um ein
ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern
bestimmtes Konto handelt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69,
NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; Urt. v.
24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; Urt. v. 7. Juli 2005 - III ZR
422/04, ZIP 2005, 1465, 1466).
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2. In Übereinstimmung hierzu wird in Rechtsprechung und Schrifttum
ganz überwiegend vertreten, dass der Mieter die von ihm geleistete Mietkaution
in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern kann, wenn der Vermie-
ter sie auf einem entsprechend gekennzeichneten Sonderkonto angelegt hat.
Ist dagegen die Kaution unter Verletzung von § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht
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vom Eigenvermögen des Schuldners getrennt worden, besteht keine Aussonde-
rungsbefugnis für den Mieter (vgl. OLG Schleswig ZIP 1989, 252; OLG Ham-
burg NJW-RR 1990, 213, 214; OLG München ZMR 1990, 413; HK-
InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 108 Rn. 24; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 108
Rn. 31; MünchKomm-InsO/Ganter aaO Rn. 380; MünchKomm-InsO/Eckert,
2. Aufl. § 108 Rn. 109 f; HambKomm-InsO/Ahrendt, 2. Aufl. § 108 Rn. 13;
Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. § 108 Rn. 21; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl.
§ 108 Rn. 36; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. § 551 Rn. 12; Schmidt-
Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl. § 551 BGB Rn. 111). Demgegenüber vertritt
Derleder die Ansicht, der Schutzzweck des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB gebiete
es, eine insolvenzfeste Rückzahlungspflicht des Insolvenzverwalters anzuer-
kennen (NZM 2004, 568, 577 f).
3. Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Die gesetzlichen Wertungen
des Insolvenzrechts lassen es nicht zu, einer nicht vollzogenen Treuhandabre-
de die Rechtswirkung eines Aussonderungsrechts zuzuerkennen (vgl. BGHZ
155, 227, 234). Auch gebietet der Schutzzweck des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB
keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber wollte mit der Pflicht zur treuhände-
rischen Sonderung der vom Mieter erbrachten Kaution sicherstellen, dass der
Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Ver-
mieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistungen zurückgreifen kann, soweit
dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen (vgl. BT-Drucks. 9/2079
S. 10). Um den Schutz des Mieters zu gewährleisten, ist dem Vermieter in
§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB aufgegeben, eine erhaltene Sicherheit von seinem
Vermögen getrennt anzulegen. Der Mieter ist berechtigt, die Einhaltung dieser
Verpflichtung auch durchzusetzen. Solange der Vermieter seiner Anlagepflicht
nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldeten Mietzah-
lungen in Höhe des Kautionsbetrages im Rahmen eines Zurückbehaltungsrech-
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tes zu verweigern (LG Mannheim NJW-RR 1991, 79, 80; LG Kiel WuM 1989,
18; Schmidt-Futterer/Blank aaO Rn. 77; Palandt/Weidenkaff aaO Rn. 12). Dar-
über hinaus steht dem Mieter das Recht zu, vom Vermieter den Nachweis zu
verlangen, die Kaution sei gesetzeskonform angelegt (Schmidt-Futterer/Blank
aaO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 C 265/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 62 S 33/06 -