Urteil des BGH vom 25.01.2006
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, antrag, frist, wiedereinsetzung, stand, aufhebung, rechtsmittelbelehrung, verteidiger, unwirksamkeit)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 588/05
vom
25. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2006 ge-
mäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO
und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
23. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten ge-
gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai
2005 als unzulässig verworfen wurde, werden verworfen.
Gründe:
I.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-
mung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war zu verwerfen.
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Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September
2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde,
wurde am 4. Oktober 2005 zugestellt. Am 3. November 2005 legte der Ange-
klagte verspätet Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand.
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Der Wiedereinsetzungsantrag ist schon deshalb zu verwerfen, weil der
Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund,
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sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten
muss (vgl. u. a. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.); an Letzte-
rem fehlt es hier. Da der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist, wurde die
Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt und der Beschluss des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 23. September 2005 ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO war daher ebenfalls zu verwerfen. Eine
Aufhebung des Beschlusses und Verwerfung der Revision durch den Senat
kam daher nicht in Betracht, auch wenn das Landgericht übersehen hat, dass
bei Rechtsmittelverzicht die Entscheidung des Revisionsgerichtes gegenüber
der Entscheidung des Tatrichters gemäß § 346 Abs. 1 StPO vorgreiflich ist.
II.
Im Hinblick auf den vorgelesenen und genehmigten Rechtsmittelverzicht
des Angeklagten nach Urteilsverkündung, Rechtsmittelbelehrung und Rück-
sprache mit seinem Verteidiger merkt der Senat an, dass keine Anhaltspunkte
dargetan oder ersichtlich sind, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Rechts-
mittelverzichts ergibt, so dass die Revision des Angeklagten ohnehin auch
durch den Senat als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
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