Urteil des BGH vom 16.10.2003

BGH (kokain, zeitlicher zusammenhang, menge, staatsanwaltschaft, aufhebung, stpo, freiheitsstrafe, gesamtstrafe, hauptverhandlung, zusage)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 257/03
vom
16. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
zu 2. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;
hier: Revisionen der Angeklagten K. und C.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-
deführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
16. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlos-
sen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und C. wird das
Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 2003 mit
den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Beschwerdeführer und die Angeklagten G.
und Ka. im Fall 45 der Anklageschrift verurteilt sind,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen die Angeklagten
K. und G. .
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird ver-
worfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen "Handeltreibens
mit Kokain in nicht geringen Mengen in 3 Fällen und wegen gewerbsmäßigen
Handeltreibens mit Kokain in 4 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten und den Angeklagten C. wegen "Handeltreibens
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mit Kokain in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der all-
gemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten C. hat vol-
len, das des Angeklagten K. nur den aus der Entscheidungsformel er-
sichtlichen Erfolg. Die Urteilsaufhebung im Fall der mit "Anklagevorwurf 45"
bezeichneten Tat ist nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Ka. und
G. zu erstrecken, die insoweit wegen "Handeltreibens mit Kokain in nicht
geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (Ka. ) bzw. zu ei-
ner Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (G. ) verurteilt wor-
den sind, aber keine Revision eingelegt haben.
Das Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht Stand, soweit die Angeklagten
im "Anklagevorwurf 45" wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verurteilt worden sind. Die pauschale Feststellung, die Ange-
klagten hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses einen Kokainvor-
rat von etwa 3.355 Gramm aufbewahrt, um das Kokain anschließend abzuset-
zen, reicht für den Schuldspruch nicht aus. Sie läßt die Tatbeteiligung jedes
einzelnen Angeklagten hinsichtlich eines vollendeten Handeltreibens mit der
Gesamtmenge nicht ausreichend erkennen. Die Feststellungen, wie die Ange-
klagten K. und C. sowie der Mitangeklagte Ka. mit Bruchteilen die-
ser Betäubungsmittelmenge umgegangen sind, ersetzen nicht die erforderli-
chen konkreten Feststellungen zu Einzelhandlungen der Angeklagten in bezug
auf die Gesamtmenge, so z. B. zur Beteiligung jedes einzelnen Angeklagten
am Einkauf und seinen Möglichkeiten, auf den Absatz Einfluß zu nehmen und
auf den Rauschgiftvorrat zuzugreifen.
Die notwendigen Feststellungen können auch dem Gesamtzusammen-
hang der Urteilsgründe nicht entnommen werden. Die Beweiswürdigung be-
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schränkt sich auf die Mitteilung, der Sachverhalt stehe "fest aufgrund der Ge-
ständnisse der Angeklagten sowie der übrigen ausweislich des Hauptverhand-
lungsprotokolls erhobenen Beweise".
Der Umstand, daß die Urteilsgründe zum "Anklagevorwurf 45" nur in der
nahezu wortgleichen Wiedergabe des Anklagesatzes bestehen, weckt zudem
Zweifel, ob die im Urteil nicht näher geschilderten Geständnisse der Ange-
klagten eine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Ge-
richts sein konnten, zumal sich der Eindruck aufdrängt, daß dem Urteil eine
verfahrensbeendigende Absprache zugrunde liegt, bei der der von der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs gesteckte Rahmen (BGHSt 43, 195) nicht
eingehalten worden ist.
Gemäß § 357 StPO war das Urteil auch aufzuheben, soweit die Mitan-
geklagten Ka. und G. , die selbst keine Revision eingelegt haben, we-
gen dieser Tat verurteilt worden sind.
Dies führt beim Angeklagten C. und beim Mitangeklagten Ka. zur
vollständigen Aufhebung des Urteils, beim Angeklagten K. und beim Mit-
angeklagten G. zur Aufhebung der Verurteilung wegen dieser Tat sowie
zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus,
daß die Höhe der weiteren gegen diese Angeklagten verhängten Einzelstrafen
von der aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt war.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten
K. beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
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Für den Fortgang des Verfahrens verweist der Senat auf die Hinweise in
den Gründen seines aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen
Urteils vom heutigen Tage.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker