Urteil des BGH vom 14.08.2013

BGH: befangenheit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 50/13
vom
14. August 2013
in der Betreuungssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur
beschlossen:
1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen gegen die "die Ge-
schäftsstelle vorschiebenden Richter" und die "in BGH
XII ZA 71
­73/13 … tätig gewesenen Richter" werden als unzu-
lässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 25. Juni
2013 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-
tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt,
weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 FamFG iVm § 114 ZPO).
Gründe:
1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen sind als unzulässig zu ver-
werfen. Wird insbesondere nicht ein einzelner Richter, sondern ein ganzer
Spruchkörper oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Ablehnungsge-
such überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Be-
fangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das
Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch befugt (BVerfG NVwZ 2006, 924 Rn. 5; BVerwG
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NJW 1988, 722 f.). Dies gilt im vorliegenden Fall auch, soweit der Betroffene
alle Richter des Senats, die an der Entscheidung im Verfahren "BGH
XII ZA 71-73/13" [richtig wohl: XII ZA 73/12] mitgewirkt haben, allein wegen der
Mitwirkung an dieser Entscheidung ablehnt, ohne auch nur im Ansatz konkrete
Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf ei-
ne Befangenheit der Mitglieder des Senats deuten könnten (vgl. BFH
NJW 2009, 3806 Rn. 16).
2. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist unstatthaft. Zwischenentschei-
dungen, mit denen Anträge auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1
FamFG abgelehnt werden, können gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit
der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572
ZPO angefochtenen werden. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
findet entsprechend § 574 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen daher nur statt, wenn
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die
Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (Senatsbe-
schlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2 und
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vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 11). Keine dieser
Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Günter
Botur
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 149 XVII 129/99 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 25.06.2013 - 4 T 2/13 -