Urteil des BGH vom 08.05.2008

BGH (beschwer, beseitigung, höhe, einbau, minderwert, schwimmbad, reinigung, forderung, schaden, aufrechnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 237/06
vom
8. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner,
Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 30. November 2006 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 19.056,82 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzuläs-
sig, da der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
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1. Die Klägerin klagt Restwerklohn für die Errichtung eines Außen-
schwimmbades ein, der Beklagte rechnet mit Ansprüchen auf Ersatz von Män-
gelbeseitigungskosten auf und macht Minderung geltend.
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Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 9.028,41 € für
berechtigt erachtet und entsprechend dem Vorbringen des Beklagten Aufrech-
nungsforderungen in einer Gesamthöhe von 24.577,75 € geprüft, die der Be-
klagte in folgender Reihenfolge geltend gemacht hat:
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a) Reinigung des Beckens: 1.079,54 €
b) Schaden am Motorschacht: 3.576,90 €
c) Einbau eines neuen Rollladens: 4.991,55 €
d) Beseitigung der Saugprobleme: 13.929,76 €
e) Minderwert Schwimmbad: 1.000 €.
2. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 € nicht.
a) Die vom Berufungsgericht aberkannte Aufrechnungsforderung für Kos-
ten für Reinigung des Beckens in Höhe von 1.079,54 € bleibt für die Bestim-
mung der Beschwer unberücksichtigt, da insoweit von der Nichtzulassungsbe-
schwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (BGH, Beschluss vom
11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1339 = NZBau 2006, 507 = ZfBR
2006, 565; Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720).
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b) Da der Beklagte die Klageforderung als solche nicht angegriffen hat,
handelt es sich bei den Aufrechnungsforderungen betreffend "Mangelbeseiti-
gung, Schaden am Motorschacht" und "Mangelbeseitigung, Einbau neuer Roll-
laden" sowie "Beseitigung der Saugprobleme" bis zur Höhe der Klageforderung
von 9.028, 41 € um Primäraufrechnungen, die nicht zu einer über die Verurtei-
lung zur Zahlung hinausgehenden Beschwer führen (BGH, Beschluss vom
22. Januar 1998 - VII ZR 225/97; Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR
80/71, BGHZ 57, 301).
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c) Soweit weitergehend Forderungen zur Aufrechnung gestellt sind, han-
delt es sich um Hilfsaufrechnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November
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1991 - VIII ZR 294/90, NJW-RR 1992, 316). Insoweit erhöht die Forderung
betreffend die "Beseitigung der Saugprobleme" die Beschwer um höchstens
9.028,41 € und die Position "Minderwert Schwimmbad" die Beschwer um weite-
re 1.000 €.
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d) Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag der Beschwer von 9.028,41 € +
9.028,41 € + 1.000,- € = 19.056,82 €. Entgegen der Auffassung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur Hilfsaufrech-
nung gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht
berücksichtigt werden.
Dressler Kniffka
Bauner
Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 01.09.2004 - 3 O 374/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2006 - I-12 U 114/04 -