Urteil des BGH vom 24.08.2005
BGH (nachteil, verleumdung, stpo, beleidigung, bedrohung, aufhebung, wahl, nachprüfung, strafe, verfolgung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 162/05
vom
24. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 beschlos-
sen:
1. Soweit dem Angeklagten Körperverletzung in zwei tateinheitli-
chen Fällen rechtlich zusammentreffend mit einem Fall der Be-
drohung sowie 42 Fällen der Verleumdung, 13 Fällen der Be-
leidigung vorgeworfen wird, wird das Verfahren mit Zustim-
mung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO
dahin beschränkt, dass von der Verfolgung wegen Verleum-
dung in den Fällen 4, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20,
21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 zum Nachteil des Geschädig-
ten
G. B. , in den Fällen 17 und 18 zum Nachteil der Ge-
schädigten Ge. B. , in den Fällen 15 und 16 zum Nach-
teil der Söhne der Familien P. und H. sowie im Fall 12
zum Nachteil von D. abgesehen wird.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 13. Januar 2005 wird mit der Maßgabe
verworfen, dass der Angeklagte der Körperverletzung in zwei
tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit Ver-
leumdung in 16 Fällen, Bedrohung und Beleidigung in zwölf
Fällen schuldig ist.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Gründe:
Der Senat hat das Verfahren aus den in der Zuschrift des Generalbun-
desanwalts aufgeführten Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, so-
weit dem Angeklagten weitere tateinheitlich begangene Fälle der Verleumdung
vorgeworfen worden sind. Dementsprechend war der Schuldspruch zu berichti-
gen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuld-
spruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat
schließt aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte,
wenn es von dem nunmehr gegebenen Schuldumfang ausgegangen wäre.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf