Urteil des BGH vom 09.07.2002

BGH (zpo, streitwert, rechnung, willkür, verletzung, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 378/01
vom
9. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 durch den Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Siol als Vorsitzenden, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Celle vom 28. September 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im
Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht schon
dann vor, wenn das eingeschlagene Verfahren fehlerhaft ist und die dem
Gericht durch die senatsinterne Geschäftsverteilung gezogenen Grenzen
überschritten werden. Um eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
zu bejahen, muß der Fehler so schwerwiegend sein, daß er bei ver-
ständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
mehr verständlich und von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. z.B.
BVerfGE 29, 45, 48). Von Willkür kann hier keine Rede sein, da der Vor-
sitzende des Berufungsgerichts bei Änderung der Sitzgruppe lediglich
bestrebt war, dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu
tragen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 97.145,46
€ (= 190.000 DM)
Siol
Müller
Joeres
Wassermann
Mayen