Urteil des BGH vom 17.01.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 166/05
vom
17. Januar 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 Fc, Fd
a) Ist die Fristenkontrolle nicht ausschließlich einer bestimmten Fachkraft zuge-
wiesen, liegt darin ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts. Es ist
aber nicht zu beanstanden, wenn die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle
- auch innerhalb eines Arbeitstages - wechselt, etwa nach Dienstschluss der
zunächst zuständigen Fachkraft. Dann ist lediglich sicherzustellen, dass kei-
ne Unklarheiten - etwa durch zeitliche Überschneidung der Zuständigkeiten -
darüber entstehen können, welcher Fachkraft die Fristenkontrolle zu einem
gegebenen Zeitpunkt obliegt. Hierfür reicht eine formlose, aber eindeutige
Übergabe des Aufgabenbereichs von der zunächst zuständigen Fachkraft auf
die anschließend zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45).
b) Zur Fristennotierung und Ausgangskontrolle bei mehreren Verfahren der-
selben oder namensgleicher Parteien.
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - OLG Celle
AG
Nienburg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-
richts Celle vom 27. Juli 2005 aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt.
Beschwerdewert: 3.292 €
Gründe:
I.
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständigen
und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen dieses ihr am 20. April
2005 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 10. Mai 2005 Berufung ein, die sie
mit am 4. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage
begründete und mit dem sie zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist beantragte.
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Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs führte die Beklagte
aus, die am 20. Juni 2005 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung sei
durch ein Versehen der Kanzleiangestellten ihres Prozessbevollmächtigten ver-
säumt worden:
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In dessen Kanzlei werde die Fristenkontrolle ausschließlich und im
Wechsel von zwei zuverlässigen Fachangestellten, Frau M. und Frau A., wahr-
genommen.
Am Tage des im Fristenkalender eingetragenen Fristablaufs habe die für
die Fristenkontrolle "im wesentlichen" zuständige Kanzleiangestellte M. die mit
dem internen Aktenzeichen F-157/05-S versehene Handakte des vorliegenden
Verfahrens der Sekretärin D. mit der Anweisung übergeben, einen Fristverlän-
gerungsantrag zu schreiben. Dieser sei noch am selben Tage vom Prozessbe-
vollmächtigten der Beklagten unterzeichnet und per Fax an das Oberlandesge-
richt übersandt worden. Allerdings sei dieser Antrag versehentlich nicht mit dem
Gerichtsaktenzeichen 17 UF 79/05 des vorliegenden Berufungsverfahrens
(Trennungsunterhalt) versehen und zu diesem eingereicht worden, sondern
zum Aktenzeichen 17 UF 78/05 des Parallelverfahrens gleichen Rubrums
(Scheidungsverfahren; internes Aktenzeichen der Handakte: F-159/05-S), in
dem die eine Woche später ablaufende Frist zur Begründung der Berufung so-
dann auf den eingereichten Antrag verlängert wurde.
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Hierzu sei es trotz der allgemeinen Büroanweisung gekommen, bei meh-
reren Berufungen des gleichen Mandanten gesonderte Handakten anzulegen,
die jeweiligen Fristen im Kalender zusammen mit dem internen Aktenzeichen
der zutreffenden Handakte zu notieren, bei Eingang der Mitteilung des gerichtli-
chen Aktenzeichens diese Mitteilung in die Handakte einzuheften und das Ak-
tenzeichen des Gerichts zusätzlich auf dem Laufstreifen des Aktendeckels zu
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vermerken. Ferner bestehe für die Schreibkräfte die allgemeine Anweisung, bei
Fertigung fristwahrender Schriftsätze das darin angegebene Aktenzeichen an-
hand des auf dem Laufstreifen der Handakte vermerkten Aktenzeichens zu
überprüfen.
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Im vorliegenden Fall habe eine Auszubildende die gerichtliche Mitteilung
des Aktenzeichens in der Parallelsache versehentlich nicht in die zutreffende
Handakte F-159/05-S, sondern in die hier zu bearbeitende Handakte F-157/05-
S eingeheftet, und zwar hinter das Blatt mit der Mitteilung des zu diesem Ver-
fahren gehörenden gerichtlichen Aktenzeichens. Die Sekretärin D., der nicht
bewusst gewesen sei, dass eine weitere Handakte mit gleichem Rubrum exis-
tierte, habe das gerichtliche Aktenzeichen der falsch eingehefteten Mitteilung
entnommen und in den Schriftsatz übertragen, ohne die richtige Mitteilung zu
bemerken, und dabei die Anweisung missachtet, das Aktenzeichen anschlie-
ßend mit demjenigen auf dem Laufrand des Aktendeckels zu vergleichen.
Die Kanzleiangestellte A., die kurz vor Dienstschluss der Angestellten M.
(gegen 16.30 Uhr) mit dieser die noch offen stehenden Fristen besprochen und
die weitere Fristenüberwachung übernommen habe, habe den Schriftsatz so-
dann per Fax übermittelt, ohne das gerichtliche Aktenzeichen zu überprüfen, da
auch sie von der Existenz zweier Handakten gleichen Rubrums nichts gewusst
habe.
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Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss
vom 27. Juli 2005 zurück, und zwar mit der Begründung, ein Organisationsver-
schulden des Rechtsanwalts sei nicht ausgeräumt, wenn für die Fristenüberwa-
chung nicht eine bestimmte Person zuständig sei, sondern die Verantwortlich-
keit innerhalb eines Arbeitstages - zumal zu einer fortgeschrittenen Arbeitszeit -
in andere Hände übergehe. Der sich dann aufbauende Arbeits- und Fristen-
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druck stehe einer nachhaltigen und zuverlässigen Ausgangskontrolle entgegen.
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten, mit der sie unter anderem vortrug, die
Angestellte A. sei bei Verhinderung der Angestellten M. durch Urlaub, Krankheit
oder Ablauf ihrer täglichen Arbeitszeit zu deren Vertretung berufen, hat das Be-
rufungsgericht weiter ausgeführt, zumindest müsse bei einem Wechsel der Zu-
ständigkeit für die Ausgangskontrolle eine eindeutige Übergabe stattfinden und
im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens glaubhaft gemacht werden.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. mit
§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch nach § 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
ist nämlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil
das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Organisation der
Fristenkontrolle überspannt und der Beklagten dadurch den Zugang zur Beru-
fungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Wei-
se erschwert hat. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsbeschwerde auch be-
gründet ist.
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1. Für seine Auffassung, die Zuständigkeit einer bestimmten Fachkraft
für die Fristenkontrolle dürfe im Laufe eines Arbeitstages nicht wechseln, stützt
sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 8. Juli
1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45 = NJW 1992, 3176.
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Danach ist ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsver-
schulden des Prozessbevollmächtigten zwar nicht ausgeräumt, wenn sich aus
dem Vortrag nicht ergibt, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die
Fristnotierung im Kalender und die Fristüberwachung verantwortlich ist, sondern
es vielmehr möglich ist, dass mehrere oder alle Büroangestellten hierfür zu-
ständig sind. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Zuständigkeit hierfür
innerhalb eines Arbeitstages nicht wechseln darf. Diese Anforderung wäre in
der Praxis häufig schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es nicht unüblich ist,
dass die Bürostunden einer Anwaltskanzlei die tägliche Arbeitszeit einzelner
Angestellter überschreiten. Aus der Begründung des vom Berufungsgericht zi-
tierten Senatsbeschlusses ergibt sich vielmehr nur, dass eine Überschneidung
von Kompetenzen vermieden werden muss, weil sonst die Gefahr besteht, dass
sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (so auch BGH, Beschluss vom
6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515 f.).
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Zu fordern ist daher nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig
feststeht, welche Fachkraft jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zu-
ständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Mit seiner eidesstattlichen Ver-
sicherung hat Rechtsanwalt Dr. B. glaubhaft gemacht, dass ausschließlich Frau
M. und Frau A. für die Fristenüberwachung in seiner Kanzlei zuständig waren.
Aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau A. geht weiter hervor, dass sie
die Fristenüberwachung "im Wechsel" mit Frau M. durchführte und am Tage
des Fristablaufs bei Dienstschluss der Frau M. die noch offen stehenden Fristen
mit ihr besprach. Der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin D. ist ferner
zu entnehmen, dass Frau A. sodann "die weitere Fristenüberwachung über-
nahm".
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Damit ist eine für die mit der Fristenüberwachung beauftragten Fachkräf-
te eindeutige zeitliche Abgrenzung ihrer Verantwortlichkeit belegt, die es aus-
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schließt, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt wechselseitig für zustän-
dig halten und aufeinander verlassen. Einer förmlichen oder gar protokollierten
Übergabe bedurfte es daher ebenso wenig wie des mit der Gegenvorstellung
nachgeholten ergänzenden Vortrags, im Fall der Verhinderung von Frau M.
(und nur dann) sei Frau A. zu deren Vertretung berufen.
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Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung
daher keinen Bestand haben.
2. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Vielmehr
rechtfertigt der glaubhaft gemachte Sachverhalt es, die beantragte Wiederein-
setzung zu gewähren.
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a) Die hier dargelegte, durch allgemeine Büroanweisung angeordnete
Verfahrensweise beim Zusammentreffen mehrerer Rechtsmittel desselben
Mandanten lässt Organisationsmängel nicht erkennen. Soweit hierfür getrennte
Handakten angelegt werden, entspricht dies den Anforderungen der Rechtspre-
chung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZB 44/98 - NJW-RR
1999, 716 f.).
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Gleiches gilt für die hier getroffene Anordnung, die Fristen für jedes der
Rechtsmittel gesondert zu notieren (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987
- IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018).
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Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der
in der Kanzlei zu expedierenden Rechtsmittelschriften selbständig zu beurtei-
len, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen
aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, hält der Senat es zwar darüber hinaus
für geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen
eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. No-
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vember 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar
1992 - XII ZB 92/91 - FamRZ 1992, 794; für unterschiedliche Verfahren na-
mensgleicher Parteien ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 1995 - LwZB
1/95 - NJW 1995, 2562 f.).
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Auch dem genügt jedoch das in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten
der Beklagten angeordnete und praktizierte Verfahren, zusammen mit der Frist
nicht nur die Namen der Parteien, sondern zugleich auch das interne Aktenzei-
chen der jeweils zugehörigen Handakte zu notieren. Diese Maßnahme ist hin-
reichend geeignet, Verwechslungen paralleler Verfahren zu vermeiden, da die-
se und die in ihnen jeweils zu wahrenden Fristen anhand der internen Aktenzei-
chen eindeutig voneinander zu unterscheiden sind. In Verbindung mit der weite-
ren Anweisung, nach Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens dieses auf
dem Laufrand des Aktendeckels zu notieren und bei der Fertigung fristwahren-
der Schriftsätze das dort angegebene gerichtliche Aktenzeichen mit demjenigen
auf dem Aktendeckel abzugleichen, ist ferner hinreichend Vorsorge dagegen
getroffen, dass solche Schriftsätze versehentlich zu einem falschen Aktenzei-
chen eingereicht werden.
Sind derartige Sicherungsvorkehrungen getroffen, darf der Rechtsanwalt
es einer geschulten, zuverlässigen und laufend überwachten Kanzleikraft über-
lassen, das auf diese Weise von ihr ermittelte und überprüfte gerichtliche Ak-
tenzeichen in den zu fertigenden Schriftsatz einzusetzen.
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Unter diesen Umständen ist weder von dem unterzeichnenden Rechts-
anwalt noch im Rahmen der anschließenden Ausgangskontrolle von der mit der
Ausgangskontrolle beauftragten Fachkraft zu verlangen, dass das Aktenzeichen
noch einmal selbständig überprüft wird. Auch wenn eine solche zusätzliche
Kontrolle ein noch höheres Maß an Sicherheit gewährleisten würde, reicht es
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bei der Übermittlung solcher Schriftsätze per Fax im Rahmen der Ausgangs-
kontrolle aus, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die zutreffende
Faxnummer des Empfangsgerichts angewählt und die zutreffende Seitenzahl
störungsfrei übermittelt wurde. Es kommt nämlich nicht darauf an, wie die Frist-
versäumung am sichersten vermieden worden wäre. § 233 ZPO macht die
Wiedereinsetzung nicht von einem unabwendbaren Ereignis und der Beachtung
der äußersten nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt abhängig, son-
dern lässt hierfür das Fehlen eines Verschuldens genügen und stellt damit we-
niger strenge Anforderungen als das vor Inkrafttreten der Vereinfachungsnovel-
le vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss
vom 5. Februar 1992 aaO).
b) Wenn es im vorliegenden Einzelfall dennoch zu einer Verwechslung
der gerichtlichen Aktenzeichen der beiden Parallelverfahren gekommen ist, be-
ruht dies auf der Verkettung zweier Versehen des Kanzleipersonals, die dem
Rechtsanwalt und seiner Partei nicht zum Verschulden gereichen, nämlich zum
einen darauf, dass eine Auszubildende die Mitteilung des gerichtlichen Akten-
zeichens des Parallelverfahrens versehentlich in die Handakte des vorliegen-
den Verfahrens eingeheftet hatte, und zum anderen darauf, dass die mit der
Fertigung des Schriftsatzes beauftragte Sekretärin in nicht vorherzusehender
Weise gegen die Weisung verstieß, das Aktenzeichen anhand der Angabe auf
dem Aktendeckel zu überprüfen, und sich stattdessen auf die falsch abgehefte-
te Mitteilung verließ.
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c) Ein Organisationsmangel kann allenfalls darin gesehen werden, dass
Fristen nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch erst dann im Fristen-
buch gelöscht werden, wenn sowohl der Sendebericht des Faxgerätes als auch
der Rückläufer mit dem Eingangsstempel des Gerichts vorliegen. Wird die Frist
nicht schon nach der anhand des Sendeberichts überprüften Faxübermittlung
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gestrichen, sondern erst nach Eingang einer Empfangsbestätigung des Ge-
richts, muss dies dazu führen, dass am Ende eines Arbeitstages Fristen unge-
strichen bleiben, ohne dass erkennbar ist, ob es noch fristwahrender Maßnah-
men bedarf oder nicht. Auf einen solchen Organisationsmangel kommt es hier
aber nicht an, weil er für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht
ursächlich war.
Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die bean-
tragte Wiedereinsetzung zu gewähren.
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Hahne
Sprick
Weber-Monecke
RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs-
Dose
bedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Vorinstanzen:
AG Nienburg, Entscheidung vom 14.04.2005 - 8 F 423/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.07.2005 - 17 UF 79/05 -