Urteil des BGH vom 17.01.2006

BGH (bande, stgb, annahme, diebstahl, voraussetzung, mitglied, mitwirkung, interesse, bezug, strafbarkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 595/05
vom
17. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Saarbrücken vom 1. August 2005 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch im Fall
II. 2 b der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls
(§ 244 a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) für
schuldig befunden. Zwar führten in diesem Fall der Angeklagte
und der Mitangeklagte Ma., die sich unter Führung des K. zu
einer "Dreier-Bande" zusammengeschlossen hatten, den
Diebstahl des Anhängers am 20. März 2004 aus, ohne dass
ihnen K., wie in den übrigen Fällen, dazu einen Auftrag erteilt
oder auch nur davon Kenntnis hatte. Rechtlich zutreffend hat
das Landgericht hierin aber keinen Umstand gesehen, der der
Qualifizierung dieser Tat als Bandentat entgegensteht. Dass
ein für die Annahme einer Bande nach der Entscheidung des
Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
BGHSt 46, 321 mindestens erforderliches drittes Bandenmit-
glied konkret in die Tatbegehung eingebunden ist, wird für die
Annahme einer Bandentat nicht verlangt. Vielmehr genügte
hier bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der
Angeklagte "als Mitglied einer Bande" den Diebstahl "unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds", nämlich Ma.,
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ausgeführt hat (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Weitere Vorausset-
zung ist deshalb neben dem Mitwirkungserfordernis allein,
dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht
losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der je-
weils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird. Denn auch dann
verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit der allgemeinen
deliktischen Abrede, die Rechtsgrund für die qualifizierte
Strafbarkeit ist (vgl. BGH-GS-46, 321, 334). Diesen konkreten
Bezug hat das Landgericht hier zutreffend bejaht. Denn der
Angeklagte und Ma. entwendeten den Anhänger, um damit ei-
nen Mini-Bagger abzutransportieren, den zu entwenden ihnen
der "Bandenchef" aufgegeben hatte, wie es dann zwei Tage
später auch geschah (Fall II. 2 c der Urteilsgründe).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible