Urteil des BGH vom 30.08.2006

BGH (zweifel, richtigkeit, tatsachenfeststellung, zpo, beweisaufnahme, vorinstanz, zulassung, ergebnis, fortbildung, protokoll)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 199/06
vom
29. März 2007
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, es sei an
eine erstinstanzliche Beweiswürdigung gebunden, sofern nicht
lückenhafte Feststellungen, Widersprüche zwischen Protokoll und
den daraus gezogenen Schlüssen sowie Verstöße gegen die
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorlägen, und bei
der Würdigung von Zeugenaussagen reiche allein die Möglichkeit
einer anderen Wertung nicht aus, um die erstinstanzliche
Tatsachenfeststellung in Zweifel zu ziehen, sofern nicht konkrete
Anhaltspunkte diese Zweifel stützten. Das entspricht nicht der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesgerichtshofs, nach der sich Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch
aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung, insbesondere
daraus ergeben können, dass das Berufungsgericht das Ergebnis
einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das
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Gericht der Vorinstanz; vermag sich das Berufungsgericht von der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu
überzeugen, ist es an sie nicht gebunden, sondern zu einer
erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BVerfG NJW 2003,
1524; NJW 2005, 1487; Senat, BGHZ 158, 269, 273 f.; BGHZ 162,
313, 317; 164, 330, 332).
Der Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zulassung der Revision.
Denn das Berufungsgericht ist von der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt gewesen. Es hat
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entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen
Ansicht
- nicht nur keine Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung
eingeräumt, sondern solche Zweifel ausgeschlossen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
27.500 €.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.09.2005 - 9 O 331/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 214/05 -