Urteil des BGH vom 04.12.2002
BGH (verbindung, schöffengericht, sache, stpo, verhandlung, unterschrift, ergebnis, strafrichter, staatsanwaltschaft, aufklärung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 93/04
2 AR 55/04
vom
19. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Az.: 24 Ls 35 Js 163/03 (24-35/03) Amtsgericht Krefeld
Az.: 2 KLs 7/04, 2 KLs 261 Js 591/02 (5/04), 2 KLs 261 Js 614/03 (4/04)
Landgericht Paderborn
Az.: 3 AR 347/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 19. März 2004 beschlossen:
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Krefeld anhängig gewe-
sene Verfahren 24 Ls 35 Js 163/03 wird zu dem beim Landgericht
Paderborn anhängigen Verfahren 2 KLs 261 Js 614/03 (4/04)
verbunden.
Gründe:
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht - Schöffenge-
richt - Krefeld anhängig gewesene und vom Landgericht Paderborn übernom-
mene Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3
StPO zu dem beim Landgericht Paderborn anhängigen Verfahren zu verbin-
den.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-
urteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 2002 - 2 ARs
353/02).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
8. März 2004 ausgeführt:
"Das Landgericht Paderborn hat die zum Schöffengericht Krefeld ange-
klagte und eröffnete Sache 24 Ls 35 Js 163/03 mit Beschluss vom 26. Januar
2004 übernommen (Bd. II Bl. 423 d.A. jenes Verfahrens); mit Beschluss des
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Landgerichts Paderborn vom 16. Januar 2004 erfolgte die Übernahme der zum
Schöffengericht Paderborn angeklagten Sache 20 Ls 261 Js 614/03 (Bd. III Bl.
591 jenes Verfahrens). Die Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als gemein-
schaftliches oberes Gericht ist sachgerecht. Dass in der vom Schöffengericht
Paderborn mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgegebenen Sache 20 Ls
261 Js 614/03 das Hauptverfahren noch nicht eröffnet worden ist, steht der
Verbindung beider Verfahren hier nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1990, 548
Nr. 14)."
Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an und weist ergänzend darauf
hin, daß das Verfahren 20 Ls 261 Js 614/03 seinerseits mit dem vom Amtsge-
richt - Strafrichter - Paderborn übernommenen Verfahren 20 Ls 261 Js 591/02
(das bereits eröffnet ist: Bd. III a Bl. 187) durch Beschluß des Landgerichts Pa-
derborn vom 16. Januar 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-
dung verbunden wurde (Bd. III a Bl. 240).
Rissing-van Saan
Otten
Rothfuß
RiBGH Bode und RiBGH Fischer
sind wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan