Urteil des BGH vom 03.05.2004
BGH (zpo, stgb, begründung, streitwert, haftung, fortbildung, beschwerde, gesetz, abschrift, sicherung)
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 251/02
vom
3. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 2004 durch die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2002
wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-
henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Haftung des Beklagten zu 2
ergibt sich schon aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266, 14 StGB.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 327.266,80 €
Goette Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Caliebe