Urteil des BGH vom 29.03.2017
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 84/05
Verkündet
am:
30. März 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 134 Abs. 1
a) Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung
des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn
der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat.
b) Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung
erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem
Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder
Vorteile unerheblich.
c) Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete
Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forde-
rung gegen seinen Schuldner verliert.
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d) Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht wert-
haltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht des-
halb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits
Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun er-
füllten Forderung darstellten.
(Fortführung der Rechtsprechung zu § 32 Nr. 1 KO für § 134 Abs. 1
InsO)
BGH, Versäumnis-Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05 - LG Augsburg
AG Augsburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 9. Mai 2003 auf Eigenantrag vom
26. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H.
GmbH (im folgenden: Schuldnerin). Er begehrt im Wege der
Insolvenzanfechtung von der Beklagten Rückzahlung des Sozialversicherungs-
beitrages für den Monat November 2002, den die Schuldnerin am 28. Januar
2003 für die Z. GmbH & Co. KG bezahlt hat. Zwischen der Schuldnerin
und der Z. GmbH & Co. KG bestand eine gesellschaftsrechtliche Verbindung
dergestalt, dass die Y. GmbH alleinige Gesellschaf-
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terin der beiden und die Z. GmbH & Co. KG (im folgenden auch: Schwester-
gesellschaft) nahezu alleinige Lieferantin der Schuldnerin war.
Der Kläger behauptet, die Schwestergesellschaft sei zum Zeitpunkt der
Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte zahlungsunfähig gewesen. Deshalb
sei die Zahlung der Schuldnerin als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO
anfechtbar.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen An-
spruch in vollem Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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1. Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ord-
nungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu ent-
scheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer um-
fassenden Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
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2. Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß
§§ 143, 134 InsO bestehe schon deshalb nicht, weil die Leistung der Schuldne-
rin nicht unentgeltlich erfolgt sei. Die Beklagte habe zum Zahlungszeitpunkt als
Gegenleistung bereits den Sozialversicherungsschutz erbracht gehabt. Dass
ihre Leistung nicht an die Schuldnerin, sondern an die Schwestergesellschaft
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erfolgt sei, ändere nichts an der Entgeltlichkeit. Die Beklagte sei schutzbedürf-
tig, weil für sie nicht erkennbar gewesen sei, ob die Leistung im Verhältnis der
Schuldnerin zu ihrer Schwestergesellschaft mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt
sei. Davon unabhängig sei der Anspruch auch deshalb unbegründet, weil der
darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht schlüssig dargelegt und unter
Beweis gestellt habe, dass die Schuldnerin mit der Zahlung keine eigenen wirt-
schaftlichen Interessen oder Vorteile verfolgt habe.
3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Die Beklagte ist als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) des Gesamt-
sozialversicherungsbetrages passiv legitimiert für eine Anfechtung auf Rück-
zahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, auch soweit die Bei-
träge im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen (BGH, Urt. v.
12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; v. 21. Oktober 2004
- IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f).
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b) Der Umstand, dass die Beklagte den Beschäftigten der Schwesterge-
sellschaft Sozialversicherungsschutz gewährt hat, lässt die Unentgeltlichkeit der
Leistung der Schuldnerin nicht entfallen.
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Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet,
kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners
nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung er-
halten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegen-
leistung zu erbringen hat. Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der
Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er kei-
ne ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141,
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96, 99 f; BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767, 768, z.V.b.
in BGHZ 162, 276). Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen
Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine
werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. In diesem Fall ist nicht
der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für
eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302; BGH,
Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, ZIP 1983, 32; v. 5. Februar 2004
- IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918; v. 3. März 2005, aaO) oder für Ansprüche
aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f).
Ist die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner
dagegen wertlos, ist die Zuwendung unentgeltlich. Dabei ist es unerheblich, ob
der Leistungsempfänger seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine
Leistung erbracht hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist
vielmehr der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der
Zahlung (BGHZ 41, 17, 19; BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO). Hat der Zuwen-
dungsempfänger eine Leistung bereits erbracht, kann die Entgeltlichkeit der
Zuwendung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden. Ist diese
im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung
vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung ge-
gen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des
Schuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er
keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urt.
v. 3. März 2005, aaO).
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Ob die Beklagte gegebenenfalls die Wertlosigkeit ihrer Forderung gegen
die Schwestergesellschaft kannte, ist unerheblich (vgl. im Einzelnen BGH, Urt.
v. 3. März 2005, aaO).
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c) Die Klageabweisung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der
Kläger nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, die Schuldne-
rin habe mit der Zahlung keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder Vorteile
verfolgt.
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Hierauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis
zwischen dem verfügenden Schuldner und dem Zuwendungsempfänger; nur in
diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 134 InsO die
Unentgeltlichkeit beurteilt werden (BGHZ 141, 96, 101; BGH, Urt. v. 3. März
2005, aaO). Selbst wenn die Schuldnerin im Verhältnis zu der Schwestergesell-
schaft zur Leistung verpflichtet war oder mit der Leistung eigene wirtschaftliche
Interessen verfolgte oder Vorteile erzielte, macht dies den Leistungsempfänger
gegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig und
lässt die Unentgeltlichkeit der Leistung im Verhältnis zum Empfänger nicht ent-
fallen (BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO). Die Schuldnerin war zur Zahlung ge-
genüber der Beklagten nicht verpflichtet. Zwischen beiden bestanden unstreitig
- von der Zahlung abgesehen - keine Rechtsbeziehungen.
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4. Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die Forderung
der Beklagten gegen die Schwestergesellschaft auf Zahlung der Sozialversiche-
rungsbeiträge für November 2002 am 28. Januar 2003 werthaltig war. Die Be-
weislast für die fehlende Werthaltigkeit dieser Forderung im Zeitpunkt der Be-
zahlung durch die Schuldnerin hat der Kläger; er hat Beweis dafür angetreten,
dass die Schwestergesellschaft bereits damals zahlungsunfähig gewesen sei.
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War die Forderung nicht werthaltig, greift die Anfechtung nach § 134
InsO durch. War sie dagegen werthaltig, scheidet eine Anfechtung nach dieser
Vorschrift aus. Auch eine Anfechtung nach anderen Vorschriften ist in diesem
Fall nicht gegeben. §§ 130, 131 InsO scheiden aus, weil die Beklagte nicht In-
solvenzgläubigerin der Schuldnerin war. Die Vorschrift des § 132 Nr. 1 InsO ist
nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht anwendbar, weil der Kläger nicht
vorgetragen hat, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war und die Beklagte
dies wusste. Schließlich kommt eine Anfechtung nach § 133 InsO nicht in Be-
tracht. Die vorliegende inkongruente Deckung ergibt kein Indiz für die Kenntnis
der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, weil für die Be-
klagte nach dem Vortrag des Klägers kein Anlass bestand, an der Liquidität der
Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, 242, 251; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133
Rn. 24).
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Ganter Kayser Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 26.05.2004 - 74 C 662/04 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 15.03.2005 - 4 S 2832/04 -