Urteil des BGH vom 24.06.2003

BGH (menge, staatsanwaltschaft, stpo, waffe, einfuhr, erwerb, beschränkung, gegenstand, unterbringung, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 25/03
vom
24. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 18. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Richter und Schöffen müssen nach Anordnung des Selbstlese-
verfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO vom Wortlaut der Urkunden
Kenntnis genommen haben, wie die Revision zutreffend ausführt.
Der Vorsitzende muß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Fest-
stellung "über die Kenntnisnahme" in das Protokoll aufnehmen
(BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1; BGH NStZ 2000, 47 = Be-
schluß vom 21. September 1999 - 1 StR 389/99). Das Gesetz
schreibt weder vor, auf welche Art und Weise der Vorsitzende die
Kenntnisnahme festzustellen hat noch die Formulierung dieser
Feststellung im Protokoll. In der Sitzungsniederschrift ist - im Zu-
sammenhang mit der Anordnung des Selbstleseverfahrens ge-
mäß § 249 Abs. 2 StPO - vermerkt:
"Es wird festgestellt, daß die Schöffen und die Berufsrichter er-
klärten, daß sie vom Inhalt aller im Selbstleseverfahren in die
- 3 -
Hauptverhandlung eingeführten Urkunden Kenntnis genommen
haben."
Da dieser Feststellung nach dem Protokoll die Anordnung des
Selbstleseverfahrens vorausgegangen ist, läßt die Gesamtheit
des Protokolls den Schluß zu, daß die festgestellte Kenntnisnah-
me laut abgegebener Erklärungen durch Selbstlesen erfolgt ist.
Dann aber haben die Erklärenden sowohl vom Inhalt als auch
vom Wortlaut Kenntnis genommen. Das Protokoll beweist hier die
Feststellung der Kenntnisnahme. Es kann grundsätzlich keinen
Beweis (§ 274 StPO) für die Richtigkeit der Feststellung erbrin-
gen, ob nämlich die Erklärenden tatsächlich vom Wortlaut Kennt-
nis genommen haben.
Vorsorglich hat der Senat dienstliche Äußerungen eingeholt, in
denen die Berufsrichter und Schöffen bestätigt haben, daß die
Kenntnisnahme - auch des Wortlauts - durch Selbstlesen erfolgt
ist. Dies war nach den dienstlichen Äußerungen auch Inhalt der
abgegebenen Erklärungen und damit auch der protokollierten
"Feststellung".
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf