Urteil des BGH vom 29.10.2009

BGH (rechtliches gehör, rechtsfrage, genehmigung, antrag, blw, verletzung, verweis, sachsen, verhältnis, vertrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 7/09
vom
29. Oktober 2009
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober
2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-
schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 2009
wird auf Kosten des Beteiligten zu 5, der der Beteiligten zu 6 auch
die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
10.000 €.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2007 verkauften die Beteilig-
ten zu 1 bis 4 zwei vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit ei-
ner Gesamtgröße von 6,5735 ha an den Beteiligten zu 5 (Rechtsbeschwerde-
führer). Die beiden Grundstücke, die bis zum Jahre 2017 an eine Agrargenos-
senschaft verpachtet sind, bestehen aus insgesamt zehn Flurstücken, wobei
das größte eine Fläche von 1,618 ha hat.
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Im Genehmigungsverfahren bekundete die Pächterin ihr Interesse an ei-
nem Erwerb der Grundstücke. Die Beteiligte zu 6 (Siedlungsunternehmen) er-
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klärte gegenüber der Beteiligten zu 7 (Genehmigungsbehörde), dass sie ihr ge-
setzliches Vorkaufsrecht ausübe.
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Beteiligten
zu 5 auf Erteilung der Genehmigung des Verkaufs an ihn zurückgewiesen. Das
Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die sofortige Beschwerde zu-
rückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der An-
tragsteller seinen Antrag auf Erteilung der Genehmigung weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5 ist als unzulässig zu verwer-
fen.
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Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist unzulässig, weil
das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG a.F.), ein
Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzun-
gen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorlie-
gen.
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1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz
setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-
genden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz
abgewichen ist. Zur Begründung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der
Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete
Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die
gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Ent-
scheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ 89, 149, 151).
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Daran fehlt es. Das gilt insbesondere für den zentralen Angriff der
Rechtsbeschwerde, nach dem das Beschwerdegericht verkannt haben soll,
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dass im Land Sachsen die in § 4 Abs. 1 RSG bezeichnete Mindestgröße für die
Ausübung sich nach dem zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG ergangenen Ausfüh-
rungsgesetz (hier § 46 Abs. 1 Satz 1 Sächs. AGGrdStG) bestimmt. Eine Diver-
genz in den Auffassungen zu der Rechtsfrage nach dem Verhältnis zwischen
der bundesgesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 RSG und den landes-
rechtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG (die der
Senat im Übrigen bereits wie das Beschwerdegericht entscheiden hat, vgl.
BGHZ 94, 299, 301) durch eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F. bezeichne-
ten Gerichte wird nicht einmal ansatzweise dargelegt.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf einen in dem Be-
schwerdeverfahren eingereichten Schriftsatz meint, dass das Beschwerdege-
richt das darin enthaltene Vorbringen nahezu ignoriert habe, übersieht sie, dass
weder die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) noch der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) noch des Untersu-
chungsgrundsatzes (§ 22 LwVG i.V.m. § 12 FGG a.F.) die Zulässigkeit einer
Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründen, da dafür der Hin-
weis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht
ausreicht (Senat, Beschl. v. 23. November 2007, BLW 16/07, NL-BZAR 2008,
133).
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36, 37 LwVG i.V.m. § 19 Abs. 1 KostO. Ob-
wohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen
eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbe-
vollmächtigten des Beteiligten zu 5 die Kosten des Rechtsbeschwerde-
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verfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 5 gegen
seine Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon jedoch nicht berührt.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Bautzen, Entscheidung vom 04.07.2008 - 30 XV 4/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.05.2009 - W XV 773/08 -