Urteil des BGH vom 14.02.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 163/05 Verkündet
am:
14. Februar 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
der
Geschäftsstelle
als Urkundsbeamtin
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 722, 723; FamRÄndG Art. 7 § 1; Slowenien: EheFamG Artt. 103
Abs. 1, 123
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen (hier: slowe-
nischen) Entscheidung über den Kindesunterhalt, die Bestandteil eines Schei-
dungsurteils ist, setzt die vorherige Anerkennung der Scheidung durch die Lan-
desjustizverwaltung (Art. 7 § 1 FamRÄndG) nicht voraus.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - OLG Frankfurt/Main
AG
Langen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-
ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September
2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückge-
wiesen, dass
a) es sich bei dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land anerkannten und für vollstreckbar erklärten Titel um den
Unterhaltsausspruch im Urteil des Grundgerichts Ljubljana
vom 20. Juni 1990 - VI P 434/90 - in Verbindung mit den Be-
nachrichtigungen des Zentrums für die Sozialarbeit Kranj vom
7. August 2000, 1. Oktober 2000, 26. Juni 2001, 26. April
2002, 23. April 2003 und 6. August 2004 handelt und
b) der laufende monatliche Unterhalt ab 1. Dezember 1991 bis
31. Januar 1992 nicht 4.508 Dinar, sondern 4.508 slowenische
Tolar beträgt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Urteil des Kreisgerichts (damalige Bezeichnung: "Grundgericht" = te-
meljno sodišče) Ljubljana vom 20. Juni 1990, rechtskräftig seit dem 9. Oktober
1990, wurde die Ehe des Beklagten mit der Mutter der beiden damals noch
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minderjährigen Kläger geschieden, das Sorgerecht für sie der Mutter zugespro-
chen und der Beklagte verurteilt, zu Händen der Mutter für die beiden Kläger
monatlich je 2.000 Dinar Kindesunterhalt ab 1. Juni 1990 zu zahlen.
Auf Antrag der Kläger wurde dieses Urteil durch Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der
Maßgabe anerkannt und für vollstreckbar erklärt, dass der Beklagte zu gemäß
Art. 132 des slowenischen Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen
indexierten monatlichen Unterhaltszahlungen in Dinar bzw. ab 1. Februar 1992
in slowenischen Tolar verpflichtet ist.
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Das Oberlandesgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Be-
klagten zurück. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Revision.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass über den An-
trag der Kläger durch Vollstreckungsurteil nach §§ 722, 723 ZPO zu entschei-
den war. Nach diesen Vorschriften ist ein Urteil eines ausländischen Gerichtes
ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung für vollstreckbar zu erklä-
ren, wenn es nach dem für das ausländische Gericht geltenden Recht Rechts-
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kraft erlangt hat und seine Anerkennung nicht nach § 328 ZPO ausgeschlossen
ist.
a) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, ist die An-
wendung der §§ 722, 723 ZPO hier weder durch "Brüssel I" (EuGVVO = Ver-
ordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gericht-
liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-
gen in Zivil- und Handelssachen) noch durch "Brüssel IIa" (EuEheVO = Verord-
nung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zustän-
digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa-
chen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhe-
bung der Verordnung [EG] Nr. 1347/2000 [= "Brüssel II"]) ausgeschlossen.
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Zwar ist Slowenien seit 2004 Mitglied der europäischen Union, so dass
diese Verordnungen im Verhältnis zwischen Slowenien und der Bundesrepublik
Deutschland grundsätzlich vorrangig anzuwenden sind. Die EuGVVO = "Brüs-
sel I" ist nach ihrem Art. 66 Abs. 1 und 2 aber nicht auf Titel anzuwenden, die
wie hier (1990) vor ihrem Inkrafttreten geschaffen wurden, und die EuEheVO =
"Brüssel IIa" gilt ohnehin nicht für Unterhaltspflichten (Art. 1 Abs. 3 lit. e
EuEheVO). Auch deren Vorläuferregelung, das EuGVÜ, kommt hier nicht zur
Anwendung, da Slowenien ihm nicht beigetreten war.
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b) Auch eine vorrangige Anwendung des Haager Übereinkommens vom
2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent-
scheidungen kommt nicht in Betracht, da Slowenien nicht Vertragsstaat ist (vgl.
Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 7
Rdn. 226; FA-FamR/Rausch 5. Aufl. Kap. 15 Rdn. 95 Fn. 172; Luthin, Hand-
buch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl. Rdn. 8061).
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2. Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen von Ausschlussgründen
nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO verneint hat, lässt dies Rechtsfehler nicht
erkennen; auch die Revision erinnert insoweit nichts.
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3. Die erforderliche Prozessführungsbefugnis der Kläger für das vorlie-
gende Verfahren nach §§ 722, 723 ZPO (vgl. Göppinger/Wax/Linke Unterhalts-
recht 8. Aufl. Rdn. 3287) ist hier unabhängig von der Frage gegeben, ob die
Mutter der Kläger den ursprünglichen Titel nach slowenischem Recht als deren
Vertreterin oder im Wege der Prozessstandschaft erstritten hat (vgl. OLG
Frankfurt FamRZ 1983, 1268; AG Lahnstein FamRZ 1986, 289, 290 zum jugos-
lawischen Recht; a.A. wohl OLG Stuttgart FamRZ 1999, 312 ff.). Beide Kläger
waren nämlich im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung volljährig,
Art. 117 Abs. 1 des slowenischen Gesetzes über Ehe- und Familienbeziehun-
gen vom 26. Mai 1976 (EheFamG; deutsche Übersetzung in Bergmann/Ferid,
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Slowenien S. 58 ff.), und
schon deshalb befugt, das vorliegende Verfahren im eigenen Namen zu betrei-
ben (vgl. Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 722 Rdn. 64; Senatsurteil vom 1. Juni
1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806 zur Prozessführungsbefugnis des
Kindes für eine Abänderungsklage).
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Die Kläger waren zwar nicht Partei des Scheidungsverfahrens, in dem
das Ausgangsurteil ergangen ist. Dennoch ist ihr Unterhaltsanspruch - wie es in
Art. 78 Abs. 1 des slowenischen EheFamG und in Art. 421 Abs. 2 des sloweni-
schen Gesetzes über das Streitverfahren vom 15. April 1999 (deutsche Über-
setzung in Bergmann/Ferid aaO S. 80) vorgesehen ist - in diesem Urteil gere-
gelt worden, und zwar nicht nur im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander
(vgl. Zöller/Geimer aaO § 722 Rdn. 64; vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1983,
1157, 1158 zum finnischen Ehegesetz). Dies folgt nicht nur aus Artt. 103 Abs. 1
und 123 EheFamG, die bestimmen, dass Eltern ihren Kindern unterhaltspflichtig
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sind, sondern auch aus der Überschrift zu Artt. 78 ff. EheFamG ("Beziehungen
der Eltern zu den Kindern nach der Ehescheidung") und insbesondere aus
Art. 79 Satz 2 EheFamG, demzufolge auch das Kind eine Anpassung des im
Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrages an veränderte Verhältnisse
verlangen kann (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 631, 632 zum bosnisch-
herzegowinischen Recht). An der Art des Unterhaltsanspruchs des Kindes än-
dert sich durch die Trennung oder Scheidung der Eltern nichts (vgl. Povh
FamRZ 1991, 132, 136 zur Rechtslage vor der Unabhängigkeit Sloweniens).
Die Kläger sind daher, auch ohne Titelgläubiger zu sein, für das Verfah-
ren nach § 722 ZPO prozessführungsbefugt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg ZPO
§ 722 Rdn. 16; MünchKomm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. § 722 Rdn. 27; Baum-
bach/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 722 Rdn. 7).
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4. Allerdings ist Vollstreckungstitel nicht das Urteil des Grundgerichts
Ljubljana allein. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich
um einen dynamischen Unterhaltstitel. Die darin festgelegten Unterhaltsbeträge
werden nach Art. 132 Abs. 1 EheFamG der Wandlung der Lebenshaltungskos-
ten und der persönlichen Einkommen in Slowenien angepasst (vgl. Novak
FamRZ 2005, 1637, 1640). Das zuständige Zentrum für Sozialarbeit benach-
richtigt schriftlich den Verpflichteten und den Berechtigten über die jeweilige
Anpassung und den neuen Unterhaltsbetrag, Art. 132 Abs. 4 Satz 1 EheFamG.
Diese Benachrichtigung bildet gemäß Art. 132 Abs. 4 Satz 2 EheFamG zu-
sammen mit der Gerichtsentscheidung den Vollstreckungstitel (vgl. auch OGH
Wien vom 26. März 2003 - 3 Ob 71/03t - ZfRV 2003, 189 - Leitsatz -). Das
Amtsgericht hätte daher das Ausgangsurteil in Verbindung mit den im Tenor
aufgeführten Benachrichtigungen des Zentrums für die Sozialarbeit Kranj für
vollstreckbar erklären müssen.
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II.
Die Revision greift allein die Auffassung des Berufungsgerichts an, die
Vollstreckbarkeitserklärung habe nicht der vorherigen Anerkennung des Schei-
dungssausspruchs nach Art. 7 § 1 FamRÄndG bedurft. Dem hält die Revision
entgegen, bei dem slowenischen Urteil habe es sich - nach dem als lex fori
maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht - um ein Verbundurteil im Sinne des
§ 623 ZPO gehandelt. Wie sich aus der Begründung des Ausgangsurteils erge-
be, habe die Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltszahlung auch in engem
sachlichem Zusammenhang mit der Entscheidung über das Sorgerecht für die
Kinder und folglich auch mit der Ehescheidung selbst gestanden, so dass die
Unterhaltspflicht nicht von der Wirksamkeit der Scheidung losgelöst werden
könne. Deshalb hätte die Entscheidung zum Unterhalt erst nach Anerkennung
des Scheidungsurteils für vollstreckbar erklärt werden können.
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Das verhilft der Revision indes nicht zum Erfolg.
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Eine Anerkennung des Scheidungsausspruchs war zwar nicht schon
nach Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG entbehrlich, da die Ehegatten nicht
beide dem Staat angehörten, dessen Gerichte die Scheidung ausgesprochen
haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte im
Zeitpunkt der Scheidung deutscher Staatsangehöriger.
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Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem auslän-
dischen Scheidungsurteil getroffenen weiteren Nebenentscheidung, z.B. einer
Verurteilung zu Unterhaltszahlungen, ist das Verfahren vor der Landesjustiz-
verwaltung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG aber nicht erforderlich (vgl. Geimer NJW
1967, 1398, 1402; zum Gesetzeszweck vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 112,
127, 134). Nur wenn die weitere Entscheidung auf dem Eheurteil beruht, ohne
dieses also keinen Bestand haben kann, darf sie erst nach Anerkennung des
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Scheidungsausspruchs für vollstreckbar erklärt werden (BGHZ 64, 19, 22 =
FamRZ 1975, 273, 274). Das ist hier nicht der Fall.
Der ausgeurteilte Unterhaltsanspruch der Kinder beruht nicht auf dem
Scheidungsausspruch, sondern besteht - wie oben unter I 3 dargelegt - unab-
hängig hiervon.
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Der Senat schließt sich daher der in Rechtsprechung und Literatur herr-
schenden Meinung an, dass die Vollstreckbarerklärung des Kindesunterhaltsti-
tels nicht der vorherigen Anerkennung der Scheidung nach Art. 7 § 1 Fam-
RÄndG bedarf (vgl. OLG Karlsruhe DAVorm 1981, 166 f.; OLG München DA-
Vorm 1982, 490 f.; OLG Köln FamRZ 1979, 718, 719; LG Frankenthal DAVorm
1977, 62, 64; Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl. § 722 Rdn. 46; Soergel/Kegel
BGB 12. Aufl. Art. 19 EGBGB Rdn. 115; Breuer in Rahm/Künkel, Handbuch des
Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 180.7; Beitzke ZfJ 1986, 477, 481; Göp-
pinger/Wax/Linke aaO 3285; a.A. OLG Hamm FamRZ 1989, 785 m. abl. Anm.
Henrich IPrax 1990, 59 f.). Denn das Anliegen des Art. 7 § 1 FamRÄndG, ein-
ander widersprechende Entscheidungen über die Wirksamkeit einer ausländi-
schen Ehescheidung im Inland zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 112,
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127, 134), wird durch den Ausspruch der Vollstreckbarkeit des Titels über den
Kindesunterhalt nicht tangiert.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 07.02.2005 - 62 F 132/01 UK -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1 UF 98/05 -