Urteil des BGH vom 08.08.2013
BGH: überprüfung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 42/13
vom
8. August 2013
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 8. August 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Neuruppin vom 19. April 2013 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde
auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung
durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Be-
schluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-
schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7
InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum
27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen
Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch
das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO).
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-
fechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008,
113; vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Auch eine außer-
ordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März
2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten
(vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78
Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Vill
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 25.01.2013 - 15 IN 133/12 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.04.2013 - 2 T 33/13 -
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