Urteil des BGH vom 29.03.2017

BGH (stpo, verletzung, verfahrenserledigung, bezug, nachteil, grund, menge, antrag, anhörung, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 51/09
vom
3. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2009 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 26. März 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nach Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht ist es zu ei-
ner Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK) um ca. sechs Monate gekommen. Wegen der Einzelhei-
ten wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug ge-
nommen.
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer