Urteil des BGH vom 17.01.2008

BGH (zpo, antrag, verfahrenskosten, gegenstand, stundung, bestand, anlass, ablehnung, bewilligung, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 139/06
vom
17. Januar 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Regensburg vom 25. Juli 2006 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1
Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz all-
gemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574
Abs. 1 ZPO).
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1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in
Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGHZ 144, 78; BGH, Beschl.
v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156,
92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in
Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbe-
schwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v.
28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO wegen des Antrags auf Stundung der
Verfahrenskosten (§ 4a InsO) statthaft. Da dieses Begehren nicht Gegenstand
des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, rügt die Schuldnerin insoweit zu Unrecht
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
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In seiner Ausgangsentscheidung hat das Amtsgericht lediglich über den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befunden. Die Schuldnerin hat
dies hingenommen, weil sie mit der von ihr eingelegten sofortigen Beschwerde
allein die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs beanstandet hat. Wegen
des eingeschränkten Beschwerdebegehrens bestand für das Beschwerdege-
richt kein Anlass, über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu befin-
den. Der Stundungsantrag ist damit auch nicht Gegenstand des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens geworden.
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Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 28.04.2006 - 4 IK 199/06 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 25.07.2006 - 2 T 274/06 -