Urteil des BGH vom 25.03.2014

BGH: aufrechnung, rückzahlung, abhängigkeit, rückerstattung, form, verfügung, rückforderung, darlehensvertrag, werktag

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 3 4 9 / 1 2
vom
25. März 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu ma-
chenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungs-
beschwerdeverfahrens betragen 20.000
€.
Gründe:
I. Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten. Er nimmt die Beklagte im
Urkundsverfahren auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 20.000
nebst ausstehender Zinsen in Anspruch. Die Klageforderung ist unstreitig. Die
Beklagte verteidigt sich ausschließlich mit der Aufrechnung mit einem Teilan-
spruch auf Rückforderung von im Jahr 2004 geleisteten Ausschüttungen in Hö-
he von 20.000
€.
Die Parteien schlossen am 27. April 2005 einen Darlehensvertrag, in
dem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten bis zum 29. April 2005 eine
Darlehensvaluta in Höhe von 20.000
€ zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen
wurde am 31. Dezember 2010 zur Rückzahlung fällig, ohne dass es der Kündi-
gung bedurfte. Das Darlehen ist nach Nr. 3 der Vereinbarung mit 0,5833 % mo-
natlich (7 % p.a.) in der Weise zu verzinsen, dass die monatlich angefallenen
Zinsen zum letzten Werktag eines Monats auf das Konto des Gläubigers über-
1
2
- 3 -
wiesen werden. Die Beklagte zahlte die vereinbarten Zinsen nur bis einschließ-
lich Dezember 2009.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.400
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem
1. Januar 2011 aus 20.000
€ zu zahlen. Bei den die Hauptforderung erhöhen-
den 1.400
€ handelt es sich um die vertraglichen Darlehenszinsen für das Jahr
2010.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch des Klä-
gers auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Höhe von 20.000
€ durch Auf-
rechnung erloschen sei. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei am
24. Juni 2008 fällig geworden, so dass die Forderung des Klägers zu diesem
Zeitpunkt als erloschen gelte. Deshalb könne er auch keine Zinsen verlangen.
Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zu-
rückgewiesen. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert auf
21.400
€ festgesetzt.
II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden
Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betra-
gen 20.000
€. Damit wird die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindest-
beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Zulassung der Revision,
damit der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von 21.400
€ weiterverfolgen kann.
Der Beschwerdeführer hat nicht - wie geboten - Tatsachen dargelegt und
glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007
- III ZR 52/07, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013,
511 Rn. 2), aus denen eine Beschwer des Klägers von über 20.000
€ zu ent-
3
4
5
6
- 4 -
nehmen ist. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der
Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bestimmen sich
nach dem vom Kläger als Hauptforderung geltend gemachten Darlehensrück-
zahlungsanspruch in Höhe von 20.000
€. Die für das Jahr 2010 geforderten
Vertragszinsen in Höhe von 1.400
€ bleiben als Nebenforderung der noch im
Streit stehenden Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs.
1 GKG unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR
298/97, NJW 1998, 2060, 2061; Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR
273/99, NJW-RR 2000, 1015; Beschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08,
juris Rn. 4).
Diese Regelung gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder - wie vorlie-
gend - in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Be-
trag geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002
- XI ZR 326/01, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06,
NJW 2007, 3289 Rn. 7 f.). Maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Ne-
benforderung ist die rechtliche Abhängigkeit von der Hauptforderung (BGH, Be-
schluss vom 25. November 2004 - III ZR 325/03, juris Rn. 6; MünchKomm-
ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 4 Rn. 26). Diese Abhängigkeit besteht im Streitfall,
weil dem Zinsanspruch allein dadurch der Boden entzogen wurde, dass der
Darlehensrückzahlungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist. Die von der
Beklagten geltend gemachte Primäraufrechnung bleibt bei der Bemessung von
7
- 5 -
Beschwer und Streitwert außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Novem-
ber 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 14. Juli 1999
- VIII ZR 70/99, NJW-RR 1999, 1736).
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 10.02.2012 - 1 O 195/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2012 - I-15 U 34/12 -