Urteil des BGH vom 17.01.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 179/06
vom
17. Januar 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr.
Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Halle vom
14. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für den Insolvenzantrag abgelehnt. Das Landgericht hat die
sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der von dem Einzel-
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richter zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren
insoweit weiter, als ihm Prozesskostenhilfe versagt worden ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-
bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-
ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.
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Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er
rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die
Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwer-
de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be-
schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in
Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das
Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungs-
entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine
Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
(BGHZ 154, 200, 201 f; BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02,
NJW 2003, 3712; v. 5. November 2003 - XII ZB 105/03, FamRZ 2004, 363; v.
10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; v. 25. November 2003
- VIII ZB 122/02, NJW-RR 2004, 1714, 1715; v. 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03,
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NJW-RR 2004, 1717; v. 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286,
287 [zur Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG]).
III.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4
Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche
Übertragungsentscheidung treffen kann (BGH, Beschl. v. 10. November 2003
aaO; v. 13. Juli 2004 aaO). Der Senat weist insoweit darauf hin, dass die für
den angefochtenen Beschluss maßgeblichen Gesichtspunkte inzwischen ge-
klärt sind. Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst
Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur
Vorbereitung dieses Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein
Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Bera-
tungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX
ZB 94/06, WM 2007, 1035).
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IV.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
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Fischer Ganter Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 26.07.2006 - 59 IK 835/06 -
LG Halle, Entscheidung vom 14.09.2006 - 2 T 569/06 -