Urteil des BGH vom 13.08.2003
BGH (stpo, zeugnisverweigerungsrecht, vorladung, gebrauch, beweismittel, wahl, aufklärungspflicht, verwendung, falle, verteidiger)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 280/03
vom
13. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 27. März 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ih-
ren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorla-
dung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52
Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinne
des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel
(BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessen
Verwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Nack Wahl Schluckebier
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