Urteil des BGH vom 18.04.2001
BGH (menge, einfuhr, umfang, stpo, rauschgift, schuldspruch, annahme, mittäterschaft, verbringen, deutschland)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 69/01
vom
18. April 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-
deführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
18. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Wuppertal vom 9. August 2000
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagten
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit uner-
laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge verurteilt werden,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen bandenmäßigen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
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vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und drei Monaten (Ni-
kolla S.) bzw. von acht Jahren und neun Monaten (Jozef S.) verurteilt. Ihre auf
die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen haben in dem aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie unbe-
gründet.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen bandenmäßiger Be-
gehungsweise schon deshalb nicht, weil ein Zusammenschluß von nur zwei
Personen hierfür nicht mehr ausreicht. Dies hat der Große Senat für Strafsa-
chen des Bundesgerichtshofs aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats vom
26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99 (NStZ 2001, 35; vgl. auch den vorangegan-
genen Anfragebeschluß vom 14. März 2000 [NStZ 2000, 474]) mit Beschluß
vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) ent-
schieden. Danach setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluß von min-
destens drei Personen voraus. Diese müssen sich mit dem Willen verbunden
haben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten des im Gesetz genannten De-
liktstyps zu begehen. Das Erfordernis der Beteiligung von mindestens drei Per-
sonen gilt deshalb nicht nur beim Bandendiebstahl (§ 244 StGB), der Gegen-
stand der Vorlegungsentscheidung war, sondern auch beim bandenmäßigen
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 1 BtMG).
Die Feststellungen belegen aber, daß die Angeklagten mittäterschaftlich
in vier Fällen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ih-
nen Handel getrieben haben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsa-
che, daß die Angeklagten das Rauschgift jeweils durch den Nichtrevidenten
L. nach Deutschland haben verbringen lassen. Auch bei einem nicht in
eigenhändiger Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale bestehenden Tat-
beitrag ist die Annahme von Mittäterschaft sowohl bei der unerlaubten Einfuhr
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von Betäubungsmitteln als auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln möglich. Sie bedarf aber besonderer Rechtfertigung durch weitere
Gesichtspunkte von Gewicht, etwa durch einen bestimmenden Einfluß bei der
Tatvorbereitung, insbesondere der Tatplanung und durch ein erhöhtes Tatin-
teresse. Maßgebend für die Wertung, ob ein Beteiligter lediglich fremdes Tun
fördert oder eine Tat gemeinschaftlich mit einem anderen als eine auch für ihn
eigene begeht, muß in jedem Falle eine Gesamtbetrachtung sein, die den Grad
des eigenen Interesses am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung und die
Frage der Teilhabe an der Tatherrschaft oder doch des Willens dazu einbe-
zieht (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 4,
7, 10, 17, 19, 21, 31, 33 jeweils m.w.Nachw.). So liegt es hier: Der Angeklagte
Nikolla S. hat das Rauschgift jeweils in den Niederlanden gekauft und dort
dem Kurier übergeben, der es sodann weisungsgemäß zum Angeklagten Jozef
S. nach Wuppertal zum Weiterverkauf bringen mußte. Dieser hat in zwei
Fällen dem Kurier das Geld für den Ankauf neuer Betäubungsmittel durch den
Angeklagten Nikolla S. auf die Fahrt in die Niederlande mitgegeben.
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da sich die in den entscheidenden Punkten geständigen
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Angeklagten insoweit nicht hätten anders verteidigen können. Auf der Grundla-
ge des geänderten Schuldumfanges wird der neue Tatrichter die Strafen erneut
zuzumessen haben.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen