Urteil des BGH vom 23.05.2001
BGH (zpo, streitwert, grundstück, erwerb, sache, gerichtshof, aussicht)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 223/01
vom
19. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2001 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Revision
angeregte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof kommt
schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verbraucherkreditrichtlinie auf
Kreditverträge zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück
keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verbraucherkreditrichtlinie).
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 104.569,42
€
(=
204.520 DM)
Nobbe
Siol
Bungeroth
Joeres
Mayen