Urteil des BGH vom 15.04.2014
BGH: versicherer, vergewaltigung, verzinsung, entscheidungsformel, ezb, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 6 9 / 1 4
vom
15. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-
gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
28. Oktober 2013 im Adhäsionsausspruch
a) dahin geändert, dass der Schmerzensgeldanspruch erst ab
dem 16. Oktober 2013 mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB zu verzinsen ist,
b) dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz sämtli-
cher materieller und künftiger immaterieller Schäden der Ne-
benklägerin nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer über-
gegangen sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verhängt, ihn im Wege der Adhäsionsentscheidung zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 € an die Nebenklägerin verurteilt und
festgestellt, dass er verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen
und künftige immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom
8. Februar 2013 entstanden sind bzw. entstehen werden. Dagegen wendet sich
der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift zutreffend ausgeführt hat - zum Schuld- und Strafausspruch unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zum Adhäsionsausspruch hat die
Revision mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-
erfolg. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"a) Eine Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung des Schmerzensgeld-
anspruchs ab dem Tattag besteht nicht; vielmehr ist der Schmer-
zensgeldanspruch erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
Adhäsionsantrags zu verzinsen. Die Rechtshängigkeit ist mit dem
Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 16. Oktober 2013 (SA
Bd. I Bl. 168) eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des
§ 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkun-
gen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage (BGH StraFo 2004,
144). Der Senat kann die Entscheidung über den Zeitpunkt des Be-
ginns der Verzinsung entsprechend abändern (vgl. BGH bei
Cierniak/Zimmermann NStZ-RR 2010, 196).
b) In der Adhäsionsentscheidung ist ferner der Ausspruch der Feststel-
lung einer Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von Ersatz für
materielle und weitere (künftige) immaterielle Schäden dem Grunde
nach unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erfor-
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derlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit
besteht, als der Anspruch der Nebenklägerin nicht auf Sozialversi-
cherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (BGH
StraFo 2010, 117)."
Dem schließt sich der Senat an.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei-
nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu
belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Pfister Hubert
Mayer Gericke
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