Urteil des BGH vom 16.05.2006

BGH (eingabe, gkg, höhe, mandat, antrag, bewilligung, stand, wert, rücknahme, rechnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 11/02
vom
16. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und
Dr. Kirchhoff
am 16. Mai 2006
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz der Kosten-
rechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002 (Kas-
senzeichen 780021040214) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstat-
tet.
Gründe:
I. Für den Beklagten wurde am 14. Januar 2002, vertreten durch Rechts-
anwältin Dr. A. , Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 11. Dezember 2001 eingelegt und am 14. Mai 2002 Prozesskos-
tenhilfe beantragt. Nachdem mit Senatsbeschluss vom 10. September 2002
Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, ist die Revision mit Schriftsatz vom
23. September 2002 zurückgenommen worden.
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Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002
sind dem Kläger Kosten in Höhe von 199,-- € gemäß § 49 Satz 1 GKG in der
bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) in Rechnung gestellt worden. Mit
Eingabe vom 20. Juni 2005 hat der Kläger geltend gemacht, Rechtsanwältin
Dr. A. hätte Revision einlegen sollen.
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Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat den Widerspruch des
Klägers als Erinnerung behandelt und ihr nicht abgeholfen.
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Mit Eingabe vom 22. März 2006 hat der Kläger weiter geltend gemacht,
Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt.
Er, der Kläger, habe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt.
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II. 1. Die Eingabe des Beklagten ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 3 GKG
in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) auszulegen, da die Revisi-
on vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung
vom 5. Mai 2004).
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a) Die Erinnerung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der
Kostenforderung richtet, da nach KV 1232 GKG a.F. bei Rücknahme der Revi-
sion eine 0,5 Gerichtsgebühr aus einem Wert von 75.163,83 DM (= 38.430,-- €)
anzusetzen ist. Dies ist der Schadensersatzbetrag, den der Beklagte nach dem
erstinstanzlichen Urteil an die Klägerin zu zahlen verurteilt worden ist und der,
nachdem die Parteien das Feststellungsbegehren in zweiter Instanz überein-
stimmend für erledigt erklärt hatten, in der Revisionsinstanz zur Entscheidung
stand und aus dem die Kostenforderung gegen den Kläger zutreffend errechnet
worden ist. Kosten für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind
nicht in Ansatz gebracht worden.
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b) Soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 22. März 2006 geltend
macht, Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung
gehabt, ergibt sich aus der eigenen Eingabe des Klägers vom 20. Juni 2005
(SH X ZR 11/02 Bl. 25), dass Rechtsanwältin Dr. A. Revision einlegen
sollte. Insoweit kann dahinstehen, ob die Frage der Mandatserteilung im Kos-
tenverfahren überhaupt zu prüfen ist.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG a.F.
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Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.11.2000 - 5 O 128/98 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2001 - 1 U 288/00 -