Urteil des BGH vom 27.05.2004

BGH (verlängerung der frist, verfügung, erblasser, grundstück, frist, stellungnahme, miteigentum, widerklage, zpo, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 153/04
vom
14. September 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 14. September 2005
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 wird insoweit zu-
gelassen, als die Berufung der Beklagten gegen die Abwei-
sung ihrer Widerklage betreffend die Einräumung von Mitei-
gentum an dem Grundstück Rheinstraße 120 sowie Auskunft
über die Einnahme aus diesem Grundstück seit dem Erbfall
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 zurückgewie-
sen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Streitwert bis zum 14. September 2005:
101.483,47 €,
für das weitere Verfahren
52.500,00 €.
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Gründe:
I. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Auszahlung des
Guthabens eines dem Geschäftsbetrieb des Erblassers, des Vaters der
Parteien, zuzuordnenden Nachlasskontos in Höhe von 12.858,45 € an
den Kläger aufgrund eines Vorausvermächtnisses im Erbvertrag der El-
tern der Parteien zuzustimmen. Soweit die Beklagte die Feststellung ih-
rer Alleinberechtigung an vier weiteren Nachlasskonten, die Übertragung
eines Drittels an dem Grundstück Rheinstraße 120 sowie hinsichtlich
dieses Objekts Auskunft über die seit dem Erbfall gezogenen Einkünfte
begehrt, ist ihre Widerklage vom Landgericht abgewiesen worden. Ihre
Berufung blieb ohne Erfolg. Die Beklagte möchte mit der Revision, die
vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ihre Schlussanträge
aus zweiter Instanz in vollem Umfang weiterverfolgen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht sie zwei Zulassungs-
gründe geltend: Zum einen sei ihr Vortrag unter Verletzung u.a. von
§ 296 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG zu Unrecht zurückgewiesen worden,
der Erblasser habe ihr die Nachlasskonten zu seinen Lebzeiten nicht
- wie die Vorinstanzen angenommen haben - als eine diese Miterben be-
einträchtigende, vom Erbvertrag der Eltern abweichende Schenkung,
sondern als Entgelt dafür übertragen, dass die Beklagte ihren Brüdern
auf Veranlassung des Erblassers Miteigentum an einem der Beklagten
allein gehörenden Haus Talstraße 2 eingeräumt habe. Zum anderen
wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung der
Vorinstanzen, der Erblasser habe das Grundstück Rheinstraße 120 zu
seinen Lebzeiten den beiden Brüdern der Klägerin übertragen dürfen,
ohne dass dies als beeinträchtigende, dem Erbvertrag widersprechende
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Schenkung gewertet werden könne, weil die Verfügung durch ein lebzei-
tiges Eigeninteresse des Erblassers, nämlich einen Ausgleich für Vor-
empfänge der Beklagten zu schaffen, gerechtfertigt sei. Insoweit hält die
Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforder-
lich.
II. 1. Soweit die Beklagte ihre Verurteilung im Umfang der Klage-
forderung mit der Revision angreifen möchte, sind die vorgetragenen Zu-
lassungsgründe nicht erheblich. In Betracht kommen insoweit nur die
Rügen der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Vorbringens zur
Entgeltlichkeit der lebzeitigen Kontenübertragungen als verspätet. Das
Berufungsgericht stützt die Klageforderung indessen auf §§ 2174, 2288
Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser
den erbvertraglich vermachten Gegenstand entgeltlich oder unentgeltlich
weiterübertragen und damit dem Nachlass entzogen hat. Vielmehr ist die
Beklagte als Miterbin unabhängig davon verpflichtet, der Erfüllung des
erbvertraglichen Vermächtnisses zugunsten des Klägers zuzustimmen
(§ 2058 BGB). Darauf weist das Berufungsgericht in seinem Urteil aus-
drücklich hin. Damit setzt sich die Beklagte in der Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht auseinander.
2. Soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, dass sie an den
vier weiteren Konten aus dem Nachlass des Vaters der Parteien mit ei-
nem W ert von insgesamt 67.734,41 € aufgrund lebzeitiger Übertragung
des Erblassers allein berechtigt sei, haben die Vorinstanzen die Wider-
klage abgewiesen, weil die Beklagte, wenn ihr die Konten überhaupt
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wirksam übertragen worden seien, deren Gegenwert nach § 2287 Abs. 1
BGB aufgrund des Erbvertrages der Eltern der Parteien zu zwei Dritteln
an ihre Brüder herauszugeben habe. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des
Erblassers daran, die Konten allein der Beklagten zukommen zu lassen,
sei nicht erkennbar. Den Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe ihr
die Konten nicht geschenkt, sondern als Entgelt dafür übertragen, dass
sie auf seine Veranlassung ihren Brüdern Miteigentum an dem der Be-
klagten allein gehörenden Haus Talstraße 2 eingeräumt habe, haben die
Vorinstanzen als verspätet zurückgewiesen. Die insoweit in der Nichtzu-
lassungsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet und rechtferti-
gen die Zulassung der Revision auch nicht wegen einer Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Nach Vorliegen der Klageerwiderung sowie der Stellungnahme
des Klägers und des Drittwiderbeklagten zur Widerklage hat das Landge-
richt zur Vorbereitung des Termins zur ersten mündlichen Verhandlung
am 21. August 2002 in einer Verfügung vom 4. Februar 2002 u.a. den
Hinweis gegeben, in Bezug auf die streitige Abtretung der Konten sei zu
klären, ob § 2287 BGB Platz greife; auch insoweit wurde den Parteien
eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen gesetzt. Zu Unrecht rügt
die Beschwerde, die Dauer dieser Frist sei unklar. Der vorliegende Fall
unterscheidet sich vielmehr deutlich von demjenigen, der dem von der
Beschwerde zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts NJW
1982, 1453, 1454 zugrunde lag. Die Frist ist auf der Grundlage der (in
der Verfügung nicht ausdrücklich genannten) Vorschrift des § 273 Abs. 2
Nr. 1 ZPO gesetzt worden; einer Belehrung über die Folgen einer Ver-
säumnis bedurfte es daher nicht (anders als nach §§ 276 Abs. 2, 277
Abs. 2 ZPO). Inhaltlich sind die Anforderungen an die aufgegebene Stel-
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lungnahme zwar - dem Stand des Parteivortrags bis zu dieser Aufklä-
rungsverfügung entsprechend - vom Landgericht nicht näher konkretisiert
worden; damit war die Auflage aber auch nicht etwa unklar oder missver-
ständlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1990 - VII ZR 61/89 - NJW-RR
1990, 856 unter II 2 a cc). Das Landgericht hat in der Verfügung vom
4. Februar 2002 auf die Darlegungs- und Beweislast zu § 2287 BGB
zwar nicht ausdrücklich hingewiesen. Das entband die Beklagte jedoch
nicht davon, sich gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu erklären, zumal sie - an-
ders als der Kläger und der Widerbeklagte zu 2), die sich bereits mit
Schriftsatz vom 18. März 2002 zu der streitigen Frage geäußert haben -
an den Vereinbarungen mit dem Erblasser über dessen hier streitige
Konten unmittelbar beteiligt war. Die Beklagte war daher verpflichtet, zu-
nächst einmal die Umstände darzulegen, die den Erblasser nach ihrer
Meinung bewogen haben konnten, zu ihren Gunsten zu verfügen (vgl.
BGHZ 66, 8, 16 f.; 97, 188, 192 f.).
b) Erst lange nach Ablauf der gesetzten Frist und nachdem das
Landgericht am Schluss seiner zweiten mündlichen Verhandlung am
12. März 2003 weiteren Termin auf den 8. Oktober 2003 bestimmt hatte,
hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. August 2003 erstmals vorgetra-
gen, die Abtretung der Sparkonten sei nicht - wie § 2287 BGB voraus-
setzt - unentgeltlich erfolgt, sondern als Gegenleistung für die Übertra-
gung von zwei Dritteln Miteigentumsanteilen an dem der Beklagten allein
gehörenden Grundstück Talstraße 2 an die Brüder. Daraufhin hat das
Landgericht der Beklagten mit Verfügung vom 9. September 2003 aufge-
geben, nähere Umstände für die behauptete Vereinbarung vorzutragen
und klarzustellen, ob der von ihr erwähnte, bereits vernommene Zeuge
nunmehr zu deren Beweis benannt werde. Auch wenn das Landgericht in
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der Verfügung vom 9. September 2003 nicht auf den Ablauf der bereits
gesetzten Frist hingewiesen hat, konnte die anwaltlich vertretene Beklag-
te angesichts dieser Verfügung nicht davon ausgehen (wie die Be-
schwerde meint), dass die ihr aufgegebene Substantiierung nicht mehr
als verspätet angesehen, sondern in jedem Fall berücksichtigt werde.
Vielmehr war das Landgericht gehalten, auch verspäteten Vortrag nach
Möglichkeit noch zu berücksichtigen, soweit sich eine Verzögerung des
Rechtsstreits durch vorbereitende Maßnahmen vermeiden ließ (vgl.
BGHZ 75, 138, 142 f.).
c) Der Verfügung vom 9. September 2003 kam die Beklagte inner-
halb der darin gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 15. September 2003
nach. Gleichwohl lud das Landgericht den Zeugen nicht schon bei Ein-
gang dieses Schriftsatzes zu dem bereits anberaumten Verhandlungs-
termin am 8. Oktober 2003, sondern gab zunächst der Gegenseite Gele-
genheit zur Stellungnahme, die auf eine Woche befristet, auf deren An-
trag dann aber um eine weitere Woche verlängert wurde. Die Stellung-
nahme des Klägers und des Widerbeklagte zu 2) ging fristgerecht am
4. Oktober 2003, einem Samstag, beim Landgericht ein. Darin traten sie
dem Vorbringen der Beklagten zur Entgeltlichkeit substantiiert entgegen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Verlängerung der Frist
zur Stellungnahme des Klägers und Widerbeklagten angemessen u.a. im
Hinblick darauf, dass sie an den streitigen Vorgängen anders als die Be-
klagte nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Ladung des von der Beklag-
ten benannten Zeugen zum Verhandlungstermin am Mittwoch, dem
8. Oktober 2003, sei dem Landgericht am Montag, dem 6. Oktober 2003,
als die Stellungnahme des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) vorlag,
nicht mehr zuzumuten gewesen.
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Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Wie aus § 273 Abs. 3
ZPO zu entnehmen ist, besteht für das Gericht keine Verpflichtung zu
vorbereitenden Maßnahmen wie der Ladung eines Zeugen, solange nicht
aufgrund des Vortrags der Gegenseite im Prozess feststeht, ob und in
welchem Umfang eine Beweisaufnahme erforderlich sein wird (BGH, Ur-
teil vom 30. September 1986 - X ZR 2/86 - NJW 1987, 499 unter 3). Das
Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine Verzögerung des Verfahrens in-
folge verspäteten Vorbringens durch besondere Eilanordnungen außer-
halb des üblichen Geschäftsgangs auszugleichen (BGH, Urteil vom
13. Februar 1980 - VIII ZR 61/79 - NJW 1980, 1102 unter II 3 a bb). Die
Beklagte hätte den Zeugen, auf den es nach der Verfügung des Landge-
richts vom 9. September 2003 ersichtlich ankam, vielmehr von sich aus
zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2003 stellen können. Eines
besonderen Hinweises darauf, der ohnehin im normalen Geschäftsgang
nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen wäre, bedurfte es hier nicht (vgl.
zu einem besonderen Fall BGH, Urteil vom 25. März 1980 - KZR 10/79 -
NJW 1980, 1848 unter 3).
d) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war es grundsätz-
lich zwar Sache der Vertragserben und nicht der Beklagten als der
Empfängerin von Zuwendungen des Erblassers, die Voraussetzungen
der Vorschrift des § 2287 BGB vorzutragen und zu beweisen. W eder aus
der schriftlichen Erklärung des Erblassers über die Abtretung der Konten
vom 19. November 1998, die die Beklagte für echt hält, noch aus der
schriftlichen Vereinbarung vom 6. Dezember 1998, worin der Erblasser
der Beklagten für die Übertragung von Miteigentum zugunsten der Brü-
der an dem Grundstück Talstraße 2 die Zahlung von 315.000 DM bis zur
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Fälligkeit einer entsprechenden, als Festgeld angelegten Summe Ende
Juni 1999 verspricht, noch aus dem notariellen Vertrag über die Einräu-
mung von Miteigentum zugunsten der Brüder vom 23. Dezember 1998
ergibt sich aber ein Hinweis darauf, dass der Erblasser das Entgelt für
die Übertragung des Miteigentums gerade durch Abtretung der hier strei-
tigen Konten aufbringen wollte. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil
aus der die Frage der Gegenleistung des Erblassers regelnden Urkunde
vom 6. Dezember 1998 entnommen, die die Vermutung der Vollständig-
keit und Richtigkeit für sich habe. Die insoweit erhobene Rüge der Be-
klagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon
ausgegangen, dass sich die Vertragserben, auch wenn sie an der Errich-
tung dieser Urkunde persönlich nicht beteiligt waren, dennoch als
Rechtsnachfolger des Erblassers auf deren Vermutungswirkung berufen
können. Mithin war es hier Sache der Beklagten, die von ihr behauptete
Zweckbestimmung der Kontenübertragung zu beweisen.
3. Im Übrigen beansprucht die Beklagte mit ihrer Widerklage auf-
grund von § 2287 BGB das Miteigentum in Höhe eines Drittels an dem
mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück Rheinstraße 120 so-
wie Auskunft über die aus diesem Objekt seit dem Erbfall gezogenen
Einkünfte. Dieses Grundstück war im Erbvertrag der Eltern nach deren
Tod allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht wor-
den. Insoweit handelt es sich um einen rechtlich und tatsächlich selb-
ständigen Teil des gesamten Streitstoffs, der vom rechtlichen Schicksal
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der unter II 1 und 2 behandelten anderen Gegenstände dieses Rechts-
streits unabhängig ist (vgl. BGHZ 153, 358, 361 f.). Bezüglich dieses
Teils lässt der Senat die Revision zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -