Urteil des BGH vom 27.05.2004
BGH (verlängerung der frist, verfügung, erblasser, grundstück, frist, stellungnahme, miteigentum, widerklage, zpo, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 153/04
vom
14. September 2005
in dem Rechtsstreit
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Der  IV. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofes  hat  durch  den  Vorsit-
zenden  Richter  Terno,  die  Richter  Dr.  Schlichting,  Seiffert,  die  Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 14. September 2005
beschlossen:
Die  Revision  gegen  das  Urteil  des  5. Zivilsenats  des  Ober-
landesgerichts  Koblenz  vom  27. Mai  2004  wird  insoweit  zu-
gelassen,  als  die  Berufung  der  Beklagten  gegen  die  Abwei-
sung  ihrer  Widerklage  betreffend  die  Einräumung  von  Mitei-
gentum an dem Grundstück Rheinstraße 120 sowie Auskunft
über  die  Einnahme  aus  diesem  Grundstück  seit  dem  Erbfall
zurückgewiesen worden ist.
Im  übrigen  wird  die  Beschwerde  der  Beklagten  gegen  die
Nichtzulassung  der  Revision  im  Urteil  des  5. Zivilsenats  des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 zurückgewie-
sen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Streitwert bis zum 14. September 2005:
101.483,47 €,
für das weitere Verfahren
52.500,00 €.
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Gründe:
I.  Das  Landgericht  hat  die  Beklagte  verurteilt,  der  Auszahlung  des
Guthabens  eines  dem  Geschäftsbetrieb  des  Erblassers,  des  Vaters  der
Parteien,  zuzuordnenden  Nachlasskontos  in  Höhe  von  12.858,45 €  an
den  Kläger  aufgrund  eines  Vorausvermächtnisses  im  Erbvertrag  der  El-
tern  der  Parteien  zuzustimmen.  Soweit  die  Beklagte  die  Feststellung  ih-
rer Alleinberechtigung an vier weiteren Nachlasskonten, die Übertragung
eines  Drittels  an  dem  Grundstück  Rheinstraße 120  sowie  hinsichtlich
dieses  Objekts  Auskunft  über  die  seit  dem  Erbfall  gezogenen  Einkünfte
begehrt,  ist  ihre  Widerklage  vom  Landgericht  abgewiesen  worden.  Ihre
Berufung  blieb  ohne  Erfolg.  Die  Beklagte  möchte  mit  der  Revision,  die
vom  Berufungsgericht  nicht  zugelassen  worden  ist,  ihre  Schlussanträge
aus zweiter Instanz in vollem Umfang weiterverfolgen.
Mit  der  Nichtzulassungsbeschwerde  macht  sie  zwei  Zulassungs-
gründe  geltend:  Zum  einen  sei  ihr  Vortrag  unter  Verletzung  u.a.  von
§ 296  ZPO  und  Art. 103  Abs. 1  GG  zu  Unrecht  zurückgewiesen  worden,
der  Erblasser  habe  ihr  die  Nachlasskonten  zu  seinen  Lebzeiten  nicht
- wie die Vorinstanzen angenommen haben - als eine diese Miterben be-
einträchtigende,  vom  Erbvertrag  der  Eltern  abweichende  Schenkung,
sondern  als  Entgelt  dafür  übertragen,  dass  die  Beklagte  ihren  Brüdern
auf  Veranlassung  des  Erblassers  Miteigentum  an  einem  der  Beklagten
allein  gehörenden  Haus  Talstraße 2  eingeräumt  habe.  Zum  anderen
wendet  sich  die  Nichtzulassungsbeschwerde  gegen  die  Auffassung  der
Vorinstanzen,  der  Erblasser  habe  das  Grundstück  Rheinstraße 120  zu
seinen  Lebzeiten  den  beiden  Brüdern  der  Klägerin  übertragen  dürfen,
ohne  dass  dies  als  beeinträchtigende,  dem  Erbvertrag  widersprechende
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Schenkung  gewertet  werden  könne,  weil die  Verfügung  durch  ein  lebzei-
tiges  Eigeninteresse  des  Erblassers,  nämlich  einen  Ausgleich  für  Vor-
empfänge der Beklagten zu schaffen, gerechtfertigt sei. Insoweit hält die
Beschwerde  die  Zulassung  der  Revision    wegen  grundsätzlicher  Bedeu-
tung  und  zur  Sicherung  einer  einheitlichen  Rechtsprechung  für  erforder-
lich.
II.  1.  Soweit  die  Beklagte  ihre  Verurteilung  im  Umfang  der  Klage-
forderung mit der Revision angreifen möchte, sind die vorgetragenen Zu-
lassungsgründe  nicht  erheblich.  In  Betracht  kommen  insoweit  nur  die
Rügen  der  Beklagten  gegen  die  Zurückweisung  ihres  Vorbringens  zur
Entgeltlichkeit  der  lebzeitigen  Kontenübertragungen  als  verspätet.  Das
Berufungsgericht  stützt  die  Klageforderung  indessen  auf  §§ 2174,  2288
Abs. 2  Satz 1  BGB.  Danach  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  der  Erblasser
den erbvertraglich vermachten Gegenstand entgeltlich oder unentgeltlich
weiterübertragen und damit dem Nachlass entzogen hat. Vielmehr ist die
Beklagte  als  Miterbin  unabhängig  davon  verpflichtet,  der  Erfüllung  des
erbvertraglichen  Vermächtnisses  zugunsten  des  Klägers  zuzustimmen
(§ 2058  BGB).  Darauf  weist  das  Berufungsgericht  in  seinem  Urteil  aus-
drücklich  hin.  Damit  setzt  sich  die  Beklagte  in  der  Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht auseinander.
2.  Soweit  die  Beklagte  die  Feststellung  begehrt,  dass  sie  an  den
vier  weiteren  Konten  aus  dem  Nachlass  des  Vaters  der  Parteien  mit  ei-
nem  W ert  von  insgesamt  67.734,41 €  aufgrund  lebzeitiger  Übertragung
des  Erblassers  allein  berechtigt  sei,  haben  die  Vorinstanzen  die  Wider-
klage  abgewiesen,  weil  die  Beklagte,  wenn  ihr  die  Konten  überhaupt
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wirksam  übertragen  worden  seien,  deren Gegenwert  nach  § 2287  Abs. 1
BGB  aufgrund  des  Erbvertrages  der  Eltern  der  Parteien  zu  zwei  Dritteln
an  ihre  Brüder  herauszugeben  habe.  Ein  lebzeitiges  Eigeninteresse  des
Erblassers  daran,  die  Konten  allein  der  Beklagten  zukommen  zu  lassen,
sei  nicht  erkennbar.  Den  Vortrag  der  Beklagten,  der  Erblasser  habe  ihr
die  Konten  nicht  geschenkt,  sondern  als  Entgelt  dafür  übertragen,  dass
sie  auf  seine  Veranlassung  ihren  Brüdern  Miteigentum  an  dem  der  Be-
klagten  allein  gehörenden  Haus  Talstraße 2  eingeräumt  habe,  haben  die
Vorinstanzen  als  verspätet  zurückgewiesen.  Die  insoweit  in  der  Nichtzu-
lassungsbeschwerde  erhobenen  Rügen  sind  unbegründet  und  rechtferti-
gen  die  Zulassung  der  Revision  auch  nicht  wegen  einer  Verletzung  von
Art. 103 Abs. 1 GG.
a)  Nach  Vorliegen  der  Klageerwiderung  sowie  der  Stellungnahme
des Klägers und des Drittwiderbeklagten zur Widerklage hat das Landge-
richt  zur  Vorbereitung  des  Termins  zur  ersten  mündlichen  Verhandlung
am  21. August  2002  in  einer  Verfügung  vom  4. Februar  2002  u.a.  den
Hinweis  gegeben,  in  Bezug  auf  die  streitige  Abtretung  der  Konten  sei  zu
klären,  ob  § 2287  BGB  Platz  greife;  auch  insoweit  wurde  den  Parteien
eine  Frist  zur  Stellungnahme  von  vier  Wochen  gesetzt.  Zu  Unrecht  rügt
die  Beschwerde,  die  Dauer  dieser  Frist  sei  unklar.  Der  vorliegende  Fall
unterscheidet  sich  vielmehr  deutlich  von  demjenigen,  der  dem  von  der
Beschwerde  zitierten  Beschluss  des  Bundesverfassungsgerichts  NJW
1982,  1453,  1454  zugrunde  lag.  Die  Frist  ist  auf  der  Grundlage  der  (in
der Verfügung nicht ausdrücklich genannten) Vorschrift des § 273 Abs. 2
Nr. 1  ZPO  gesetzt  worden;  einer  Belehrung  über  die  Folgen  einer  Ver-
säumnis  bedurfte  es  daher  nicht  (anders  als  nach  §§ 276  Abs. 2,  277
Abs. 2 ZPO). Inhaltlich sind die Anforderungen an die aufgegebene Stel-
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lungnahme  zwar  - dem  Stand  des  Parteivortrags  bis  zu  dieser  Aufklä-
rungsverfügung entsprechend - vom Landgericht nicht näher konkretisiert
worden; damit war die Auflage aber auch nicht etwa unklar oder missver-
ständlich  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  15. März  1990  - VII  ZR  61/89 -  NJW-RR
1990,  856  unter  II  2  a  cc).  Das  Landgericht  hat  in  der  Verfügung  vom
4. Februar  2002  auf  die  Darlegungs-  und  Beweislast  zu  § 2287  BGB
zwar  nicht  ausdrücklich  hingewiesen.  Das  entband  die  Beklagte  jedoch
nicht  davon,  sich  gemäß  § 138  Abs. 1  ZPO  zu  erklären,  zumal  sie  - an-
ders  als  der  Kläger  und  der  Widerbeklagte  zu  2),  die  sich  bereits  mit
Schriftsatz  vom  18. März  2002  zu  der  streitigen  Frage  geäußert  haben -
an  den  Vereinbarungen  mit  dem  Erblasser  über  dessen  hier  streitige
Konten unmittelbar beteiligt war. Die Beklagte war daher verpflichtet, zu-
nächst  einmal  die  Umstände  darzulegen,  die  den  Erblasser  nach  ihrer
Meinung  bewogen  haben  konnten,  zu  ihren  Gunsten  zu  verfügen  (vgl.
BGHZ 66, 8, 16 f.; 97, 188, 192 f.).
b)  Erst  lange  nach  Ablauf  der  gesetzten  Frist  und  nachdem  das
Landgericht  am  Schluss  seiner  zweiten  mündlichen  Verhandlung  am
12. März  2003  weiteren  Termin  auf  den  8. Oktober  2003  bestimmt  hatte,
hat  die  Beklagte  mit  Schriftsatz  vom  29. August  2003  erstmals  vorgetra-
gen,  die  Abtretung  der  Sparkonten  sei  nicht  - wie  § 2287  BGB  voraus-
setzt -  unentgeltlich  erfolgt,  sondern  als  Gegenleistung  für  die  Übertra-
gung von zwei Dritteln Miteigentumsanteilen an dem der Beklagten allein
gehörenden  Grundstück  Talstraße 2  an  die  Brüder.  Daraufhin  hat  das
Landgericht der Beklagten mit Verfügung vom 9. September 2003 aufge-
geben,  nähere  Umstände  für  die  behauptete  Vereinbarung  vorzutragen
und  klarzustellen,  ob  der  von  ihr  erwähnte,  bereits  vernommene  Zeuge
nunmehr zu deren Beweis benannt werde. Auch wenn das Landgericht in
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der  Verfügung  vom  9. September  2003  nicht  auf  den  Ablauf  der  bereits
gesetzten Frist hingewiesen hat, konnte die anwaltlich vertretene Beklag-
te  angesichts  dieser  Verfügung  nicht  davon  ausgehen  (wie  die  Be-
schwerde  meint),  dass  die  ihr  aufgegebene  Substantiierung  nicht  mehr
als  verspätet  angesehen,  sondern  in  jedem  Fall  berücksichtigt  werde.
Vielmehr  war  das  Landgericht  gehalten,  auch  verspäteten  Vortrag  nach
Möglichkeit  noch  zu  berücksichtigen,  soweit  sich  eine  Verzögerung  des
Rechtsstreits  durch  vorbereitende  Maßnahmen  vermeiden  ließ  (vgl.
BGHZ 75, 138, 142 f.).
c)  Der  Verfügung  vom  9. September  2003  kam  die  Beklagte inner-
halb  der  darin  gesetzten  Frist  mit  Schriftsatz  vom  15. September  2003
nach.  Gleichwohl  lud  das  Landgericht  den  Zeugen  nicht  schon  bei  Ein-
gang  dieses  Schriftsatzes  zu  dem  bereits  anberaumten  Verhandlungs-
termin  am  8. Oktober  2003,  sondern  gab zunächst  der  Gegenseite  Gele-
genheit  zur  Stellungnahme,  die  auf  eine Woche    befristet,  auf  deren  An-
trag  dann  aber  um  eine  weitere  Woche  verlängert  wurde.  Die  Stellung-
nahme  des  Klägers  und  des  Widerbeklagte  zu  2)  ging  fristgerecht  am
4. Oktober  2003,  einem  Samstag,  beim  Landgericht  ein.  Darin  traten  sie
dem  Vorbringen  der  Beklagten  zur  Entgeltlichkeit  substantiiert  entgegen.
Nach  Auffassung  des  Berufungsgerichts  war  die  Verlängerung  der  Frist
zur Stellungnahme des Klägers und Widerbeklagten angemessen u.a. im
Hinblick darauf, dass sie an den streitigen Vorgängen anders als die Be-
klagte nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Ladung des von der Beklag-
ten  benannten  Zeugen  zum  Verhandlungstermin  am  Mittwoch,  dem
8. Oktober 2003, sei dem Landgericht am Montag, dem 6. Oktober 2003,
als die Stellungnahme des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) vorlag,
nicht mehr zuzumuten gewesen.
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Diese  Würdigung  ist  nicht  zu  beanstanden.  Wie  aus  § 273  Abs. 3
ZPO  zu  entnehmen  ist,  besteht  für  das  Gericht  keine  Verpflichtung  zu
vorbereitenden Maßnahmen wie der Ladung eines Zeugen, solange nicht
aufgrund  des  Vortrags  der  Gegenseite  im  Prozess  feststeht,  ob  und  in
welchem  Umfang  eine  Beweisaufnahme  erforderlich  sein  wird  (BGH,  Ur-
teil vom 30. September 1986 - X ZR 2/86 - NJW  1987, 499 unter 3). Das
Gericht  ist  auch  nicht  verpflichtet,  eine  Verzögerung  des  Verfahrens  in-
folge  verspäteten  Vorbringens  durch  besondere  Eilanordnungen  außer-
halb  des  üblichen  Geschäftsgangs  auszugleichen  (BGH,  Urteil  vom
13. Februar  1980  - VIII  ZR  61/79 -  NJW  1980,  1102  unter  II  3  a  bb).  Die
Beklagte hätte den Zeugen, auf den es nach der Verfügung des Landge-
richts  vom  9. September  2003  ersichtlich  ankam,  vielmehr  von  sich  aus
zur  mündlichen  Verhandlung  am  8. Oktober  2003  stellen  können.  Eines
besonderen  Hinweises  darauf,  der  ohnehin  im  normalen  Geschäftsgang
nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen wäre, bedurfte es hier nicht (vgl.
zu  einem  besonderen  Fall  BGH,  Urteil  vom  25. März  1980  - KZR  10/79 -
NJW  1980, 1848 unter 3).
d) Wie  das  Berufungsgericht  nicht  verkannt  hat,  war  es  grundsätz-
lich  zwar  Sache  der  Vertragserben  und  nicht  der  Beklagten  als  der
Empfängerin  von  Zuwendungen  des  Erblassers,  die  Voraussetzungen
der Vorschrift des § 2287 BGB vorzutragen und zu beweisen. W eder aus
der schriftlichen Erklärung des Erblassers über die Abtretung der Konten
vom  19. November  1998,  die  die  Beklagte  für  echt  hält,  noch  aus  der
schriftlichen  Vereinbarung  vom  6. Dezember  1998,  worin  der  Erblasser
der  Beklagten  für  die  Übertragung  von  Miteigentum  zugunsten  der  Brü-
der an dem Grundstück Talstraße 2 die Zahlung von 315.000 DM bis zur
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Fälligkeit  einer  entsprechenden,  als  Festgeld  angelegten  Summe  Ende
Juni  1999  verspricht,  noch  aus  dem  notariellen  Vertrag  über  die  Einräu-
mung  von  Miteigentum  zugunsten  der  Brüder  vom  23. Dezember  1998
ergibt  sich  aber  ein  Hinweis  darauf,  dass  der  Erblasser  das  Entgelt  für
die Übertragung des Miteigentums gerade durch Abtretung der hier strei-
tigen  Konten  aufbringen  wollte.  Das  Berufungsgericht  hat  das  Gegenteil
aus  der  die  Frage  der  Gegenleistung  des  Erblassers  regelnden  Urkunde
vom  6. Dezember  1998  entnommen,  die  die  Vermutung  der  Vollständig-
keit  und  Richtigkeit  für  sich  habe.  Die  insoweit  erhobene  Rüge  der  Be-
klagten  ist  nicht  begründet.  Das  Berufungsgericht  ist  mit  Recht  davon
ausgegangen, dass sich die Vertragserben, auch wenn sie an der Errich-
tung  dieser  Urkunde  persönlich  nicht  beteiligt  waren,  dennoch  als
Rechtsnachfolger  des  Erblassers  auf  deren  Vermutungswirkung  berufen
können.  Mithin  war  es  hier  Sache  der  Beklagten,  die  von  ihr  behauptete
Zweckbestimmung der Kontenübertragung zu beweisen.
3.  Im  Übrigen  beansprucht  die  Beklagte  mit  ihrer  Widerklage  auf-
grund  von  § 2287  BGB  das  Miteigentum  in  Höhe  eines  Drittels  an  dem
mit  einem  Mehrfamilienhaus  bebauten  Grundstück  Rheinstraße 120  so-
wie  Auskunft  über  die  aus  diesem  Objekt  seit  dem  Erbfall  gezogenen
Einkünfte.  Dieses  Grundstück  war  im  Erbvertrag  der  Eltern  nach  deren
Tod  allen  drei  Kindern  zu  gleichen  Teilen  als  Vorerben  zugedacht  wor-
den.  Insoweit  handelt  es  sich  um  einen  rechtlich  und  tatsächlich  selb-
ständigen  Teil  des  gesamten  Streitstoffs,  der  vom  rechtlichen  Schicksal
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der  unter  II 1  und  2  behandelten  anderen  Gegenstände  dieses  Rechts-
streits  unabhängig  ist  (vgl.  BGHZ 153,  358,  361 f.).  Bezüglich  dieses
Teils lässt der Senat die Revision zu.
Terno                                    Dr. Schlichting                                Seiffert
Dr. Kessal-Wulf                                     Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -