Urteil des BGH vom 29.03.2017

BGH (stpo, freiburg, hauptverhandlung, berlin, beschleunigungsgebot, eröffnung, zeitpunkt, sache, staatsanwaltschaft, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 347/04
2 AR 211/04
vom
29. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls
Az.: 71 Js 343/01 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: (271) 71 Js 343/01 (15/01) Amtsgericht Tiergarten
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 29. September 2004 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12
Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
übertragen.
Gründe:
Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Amtsge-
richt Tiergarten als Tatortgericht wäre auch das Amtsgericht Freiburg i. Br. als
Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Die Übertragung
der Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 2 StPO ist hier sachgerecht und geboten,
weil gewichtige Gründe dafür sprechen.
- 3 -
In Berlin ist aufgrund der geringen psychischen Belastbarkeit des Ange-
klagten eine Hauptverhandlung für einen unabsehbaren Zeitraum nicht durch-
führbar. Daher gebietet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
hat, Gründe der Prozeßökonomie und das Beschleunigungsgebot hier die
Übertragung an das Gericht des Wohnsitzes.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer