Urteil des BGH vom 12.12.2001

BGH (rechtsmittel, stpo, ziel, höhe, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 506/01
vom
12. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 28. August 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Ein-
zelstrafen, der Gesamtfreiheitsstrafe und gegen die Bewährungsentscheidung.
Das Rechtsmittel ist damit unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Ne-
benklage ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge
der Tat verhängt wird.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß