Urteil des BGH vom 11.04.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 366/02
Verkündet am:
11. April 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 3
Zuteilungsfähig ist, wer bei Ablauf des 15. März Mitglied einer LPG war. Ob er auf-
grund einer Delegation an einen Betrieb außerhalb der Landwirtschaft arbeitstätig
war oder ob seine Mitgliedschaft im Hinblick auf die Wahl in ein hauptberuflich aus-
zuübendes Amt ruhte, ist insoweit ohne Bedeutung.
BGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 366/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
26. September
2002
aufgehoben
und
das
Urteil
der
10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. August 2001
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke aus
der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war G. W. als Eigentümer
der im Grundbuch als aus der Bodenreform stammend gekennzeichneten
Grundstücke eingetragen. Er verstarb am 6. Juni 1987 und wurde von seinen
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Kindern, den Beklagten, beerbt. Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auf-
lassung der Grundstücke. Die Beklagten wenden die bessere Berechtigung der
Beklagten zu 2 (Beklagte) ein, die seit 1947 auf dem Hof ihrer Eltern landwirt-
schaftlich tätig war. 1968 wurde sie Mitglied der LPG "G. " in D. , als
deren Hauptbuchhalterin sie arbeitete. 1974 wurde sie von der LPG in den Rat
des Kreises Brandenburg delegiert und anschließend zur Bürgermeisterin der
Gemeinde R. gewählt, in deren Gebiet sich ein Teil der von der LPG
bewirtschafteten Flächen befindet. Ihr Amt übte die Beklagte auch am 15. März
1990 noch aus.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-
ten ist erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revi-
sion erstreben sie die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. c EGBGB für begründet. Es meint, eine bessere Berechtigung der Be-
klagten nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Buchst. b EGBGB bestehe nicht. Die Be-
klagte sei nicht zuteilungsfähig. Zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12
Abs. 3 EGBGB sei nur, wer am 15. März 1990 in der Land-, Forst- oder Nah-
rungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei. Daran fehle es bei einer Tätigkeit auf
der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zu einem Dritten außerhalb der
Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft. Die bloße Mitgliedschaft in einer
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LPG könne die Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft als
Merkmal der Zuteilungsfähigkeit nicht ersetzen.
II.
Die Revison hat Erfolg. Ein Auflassungsanspruch des Klägers besteht
nicht. Der geltend gemachte Anspruch scheitert an der besseren Berechtigung
der Beklagten aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB. Die Mitglied-
schaft der Beklagten in der LPG "G. " läßt sie im Sinne von Art. 233 § 12
Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig sein.
1. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, 3 EGBGB zeichnen die Zuteilungs-
grundsätze der Besitzwechselverordnung in pauschalierter Form nach. Ziel der
Regelungen ist es, die Grundstücke aus der Bodenreform demjenigen zu über-
tragen bzw. zu belassen, der bei Beachtung der Übertragungsgrundsätze der
Besitzwechselverordnung durch die Behörden der DDR im Zeitpunkt der Auf-
hebung der Beschränkungen, die für die Grundstücke aus der Bodenreform
galten, ihr Eigentümer gewesen wäre (st. Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 132, 71,
72; Urt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, VIZ 1996, 523, 524; Urt. v.
13. Dezember 1996, V ZR 42/96, WM 1997, 783, 784; Urt. v. 4. Mai 2001, V ZR
21/00, WM 2001, 618, 619). Mit diesem Ziel steht es nicht in Einklang, die Zu-
teilungsfähigkeit eines Erben im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zu
verneinen, obwohl die Übertragung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grund-
stücks auf ihn nach der Besitzwechselverordnung möglich war.
Die Besitzwechselverordnung regelte die Übertragung der Grundstücke
aus der Bodenreform unter Lebenden und die Folgen ihres Erwerbs im Wege
der Erbfolge im Hinblick auf die mit dem Eigentum an Grundstücken aus der
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Bodenreform verbundenen Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten der Eigen-
tümer gehörte es insbesondere, die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke
eigenhändig zu bewirtschaften. Durch die Kollektivierung der Landwirtschaft
erfuhr die Verpflichtung zur eigenhändigen Bewirtschaftung der Grundstücke
aus der Bodenreform insofern eine Einschränkung, als die Kollektivierung die
Arbeitsteilung innerhalb der Landwirtschaft ermöglichte und dies auch für die
Grundstücke aus der Bodenreform zu gelten hatte. Eine eigenhändige Bewirt-
schaftung im Sinne der Bodenreformverordnungen bzw. der Besitzwechselver-
ordnung war auch dann gegeben, wenn der Begünstigte die ihm übertragenen
Grundstücke in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft einbrachte,
deren Mitglied er war. Ob er innerhalb der LPG an der Feldarbeit mitwirkte oder
andere Tätigkeiten für die Genossenschaft ausübte, war ohne Bedeutung. Die
Bewirtschaftung der in die LPG eingebrachten Grundstücke gewährleistete ihre
zweckentsprechende Nutzung und bedeutete aufgrund der Arbeitstätigkeit der
Mitglieder für die LPG die eigenhändige Bewirtschaftung der Grundstücke im
Sinne der Bodenreformvorschriften (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334).
Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer von der LPG, deren Mitglied er
war, an einen anderen Betrieb delegiert wurde, weil die Arbeitstätigkeit eines
delegierten Mitglieds in diesem Betrieb die Erfüllung der Arbeitspflicht aus der
Mitgliedschaft in der delegierenden Genossenschaft bedeutete (BGHZ 129,
267, 271; Autorenkollektiv, LPG-Recht, Lehrbuch, S. 271). Allein für die Rechte
und Pflichten des Delegierten zu dem Delegationsbetrieb galten die Regelun-
gen, die für die Mitarbeiter des Delegationsbetriebs allgemein galten (Richter,
Gestaltung der Arbeits- und Lebensverhältnisse der LPG-Mitglieder, S. 50 f).
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Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, daß die Delegierung in ei-
nen Bereich außerhalb der Landwirtschaft erfolgte. Derartige Delegierungen
waren möglich. Sie brauchten nicht befristet zu sein (Kommentar zum Muster-
statut LPG (P) S. 85; Arlt, Agrarrecht für Staats- und Wirtschaftsfunktionäre,
2. Aufl., S. 172 f; Richter, aaO., S. 48) und konnten auch in den Staatsapparat
erfolgen (Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, S. 35). Für
die von dem Mitglied des Erben eingebrachten Bodenreformgrundstücke be-
deutete dies, daß sie von ihrem Eigentümer zweckentsprechend bewirtschaftet
wurden. Eine Rückführung in den Bodenfonds kam daher nicht Betracht (§ 9
BesitzwechselVO).
Hieran änderte sich auch dann nichts, wenn das Mitglied in ein staatli-
ches Amt gewählt wurde. Die Genossenschaften waren gehalten, ihren Mitglie-
dern die Ausübung von Tätigkeiten in der staatlichen Verwaltung zu ermögli-
chen (vgl. Kommentar zum Musterstatut LPG (P), S. 36). Eine hauptberufliche
Tätigkeit in einem Wahlamt konnte allerdings nicht auf der Grundlage einer
Delegierungsvereinbarung ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft in der Genos-
senschaft mußte vielmehr für die Dauer der Ausübung des Amtes, in das der
Betroffene gewählt worden war, zum Ruhen gebracht werden (Autorenkollektiv,
LPG-Recht, Lehrbuch, S. 125; Arlt, Rechte und Pflichten der Genossen-
schaftsbauern, S. 35). Die Vereinbarung des Ruhens der Mitgliedschaft sus-
pendierte die Arbeitsverpflichtung gegenüber der Genossenschaft auf Zeit. Der
Bestand der Mitgliedschaft wurde hiervon nicht berührt. Das Nutzungsrecht der
LPG an den von dem Betroffenen eingebrachten Grundstücke blieb erhalten,
die LPG bewirtschaftete die Grundstücke weiter. Umgekehrt ließ das Ruhen
der Mitgliedschaft das Recht des Betroffenen auf die Auszahlung von Boden-
anteilen unberührt (Art, aaO., S. 35). Die zweckentsprechende Bewirtschaftung
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der eingebrachten Grundstücke war gewährleistet, so daß eine Rückführung in
den Bodenfonds ausschied. Dasselbe galt in dem - hier vorliegenden - Fall,
daß das LPG-Mitglied Bodenreformland erbte. Da es dieses auch bei einem
Ruhen der Mitgliedschaft einzubringen hatte, war die zweckentsprechende
Bewirtschaftung der Grundstücke ebenfalls gewährleistet (§ 4 Abs. 1 Be-
sitzwechselVO).
2. Daß die Beklagte nach ihrer Wahl zur Bürgermeisterin oder später
aus der LPG ausgetreten wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine Be-
rechtigung als Fiskus aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB ist nach-
rangig. Damit obliegt es dem Kläger, zur Begründung des geltend gemachten
Auflassungsanspruchs darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen,
daß ihm kein Besserberechtigter vorgeht (Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR
21/00, WM 2001, 1902, 1903). Daran fehlt es.
Wenzel RiBGH Tropf ist wegen Klein
Urlaubs gehindert, zu
unterschreiben.
Karlsruhe, den 14. April 2003
Wenzel
Lemke Schmidt-Räntsch