Urteil des BGH vom 29.10.2009

BGH (stpo, grund, nachteil, wahl, nachprüfung, antrag, menge, begründung, strafsache, form)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 459/09
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 23. Juni 2009, durch den
die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 10. März 2009 wegen
fehlender Begründung als unzulässig verworfen wurde (§ 346 Abs. 1
StPO), wird auf Antrag des Angeklagten aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO);
die Revision ist form- und fristgerecht begründet worden (Schriftsatz vom
28. Mai 2009, SB IV, Bl. 1637).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander