Urteil des BGH vom 05.08.2002
BGH (zpo, beschwerde, rechtsmittel, schuldner, verfahrensrecht, treffen, beschwerderecht, begehren, verkündung, rechtsschutzinteresse)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 130/02
vom
5. August 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 5. August 2002
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluß vom 14. Dezember
2001 den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz den Erstehern zugeschlagen.
Das gegen den Zuschlagsbeschluß gerichtete Rechtsmittel des Schuldners hat
das Landgericht Kempten durch Beschluß vom 9. Januar 2002 - dem Schuld-
ner zugestellt am 16. Januar 2002 - zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des
Landgerichts hat der Schuldner mit am 19. Januar 2002 eingegangenem
Schreiben weitere Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht
München - Zivilsenate in Augsburg - durch Beschluß vom 25. Februar 2002 mit
der Begründung verworfen, die weitere Beschwerde sei zwar nach § 793
Abs. 2 ZPO alter Fassung (a.F.) statthaft, jedoch unzulässig, weil in der Ent-
scheidung des Landgerichts gegenüber derjenigen des Amtsgerichts kein neu-
er selbständiger Beschwerdegrund enthalten sei. Gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichts hat der Schuldner am 6. März 2002 "weitere Beschwerde"
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eingelegt. Er begehrt die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwalts.
II.
Fände auf das gegen den Beschluß des Landgerichts vom 9. Januar
2002 gerichtete Rechtsmittel altes Verfahrensrecht Anwendung, wäre das ge-
gen den Beschluß des Oberlandesgerichts München eingelegte Rechtsmittel
nach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. unzulässig. Es wäre auch nicht als außer-
ordentliche Beschwerde statthaft, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts
- sieht man von der Anwendung alten Verfahrensrechts ab - nicht greifbar ge-
setzwidrig ist, insbesondere nicht gegen Verfahrensgrundrechte verstößt.
Freilich hat das Oberlandesgericht zu Unrecht nicht das durch das Zivil-
prozeßreformgesetz (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wir-
kung vom 1. Januar 2002 neu geregelte Rechtsmittelrecht angewandt. Nach
der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO neuer Fassung
(n.F.) finden für Beschwerden die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrif-
ten nur dann weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor
dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefun-
den hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Diese Voraussetzungen
treffen auf den Beschluß des Landgerichts Kempten vom 9. Januar 2002 nicht
zu. Gegen diesen Beschluß kommt daher gemäß § 574 ZPO n.F. nur das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde in Betracht. Die vom Oberlandesgericht
gesehene Rechtsschutzlücke besteht nicht. Zwar hatte das Landgericht die
Entscheidung des Amtsgerichts nach dem alten Beschwerderecht zu überprü-
fen. Es mußte jedoch berücksichtigen, daß auf seine eigene Entscheidung ge-
mäß Art. 53 Nr. 3 ZPO-RG i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. das neue Rechts-
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mittelrecht Anwendung findet und es deshalb gehalten war, unter den Voraus-
setzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO n.F. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Daß das Landgericht dies etwa übersehen und die Rechtsbeschwerde nur
deshalb nicht zugelassen hat, weil es davon ausging, auch auf seine Entschei-
dung finde noch das alte Recht Anwendung, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesem
Zusammenhang BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002,
1577).
Ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar
2002 "greifbar gesetzwidrig" oder verfahrenswillkürlich ist, weil das Gericht un-
geachtet der entgegenstehenden klaren Rechtslage altes Verfahrensrecht an-
gewandt hat, kann auf sich beruhen. Denn dadurch wurde der Schuldner nicht
beschwert. Hätte das Oberlandesgericht - wie geboten - das neue Verfahrens-
recht angewandt, hätte es die weitere Beschwerde als unstatthaft verwerfen
müssen, weil die Oberlandesgerichte zur Entscheidung über Rechtsmittel ge-
gen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte seit dem 1. Januar 2002
funktionell nicht mehr zuständig sind. Deshalb fehlt für eine außerordentliche
Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München jedenfalls
das Rechtsschutzinteresse.
Der Schuldner hätte den Beschluß des Landgerichts Kempten vom
9. Januar 2002 aber auch nicht mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesge-
richtshof anfechten können. Denn das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde
in dem Beschluß nicht zugelassen, so daß eine Rechtsbeschwerde gemäß
§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.
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Da demzufolge das Begehren des Schuldners, den Beschluß des Land-
gerichts vom 9. Januar 2002 im Wege des Rechtsmittels überprüfen zu lassen,
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unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, kommt die Beiord-
nung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO nicht in Betracht.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann