Urteil des BGH vom 18.11.2010

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 497/10
vom
18. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2010 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 15. März 2010 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigespro-
chen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten hat Erfolg.
1
1. Die Beweiswürdigung, auf der die Verurteilung des Angeklagten in den
Fällen II. 1 - 7 beruht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2
Die Kammer hat sich in diesen Fällen im Wesentlichen auf die Angaben
des Zeugen W. gestützt, der in der Hauptverhandlung zunächst ange-
geben hat, nach Bestellung über den Zeugen Sa. vom Angeklagten ca. ein
3
- 3 -
Jahr lang, zuletzt Ende 2007, mit Haschisch beliefert worden zu sein. Er habe
einmal im Monat 1 kg erworben, in zwei Fällen auch wesentlich mehr, ohne die
Menge angeben zu können (UA S. 8). Auf Vorhalt seiner polizeilichen Beschul-
digtenvernehmung vom 27. Oktober 2008 hat er die Angaben korrigiert und ein-
geräumt, es könne sein, dass die Lieferungen des Angeklagten erst im Juni
2007 begonnen hätten. Unter Zugrundelegung der Angaben der Vernehmungs-
beamten aus den Beschuldigtenvernehmungen vom 27.
Oktober bzw.
21. November 2008, bei denen der Angeklagte von mindestens fünf Geschäften
über 1 kg Haschisch gesprochen und detailliert über zwei weitere Geschäfte mit
je 7 kg berichtet habe (UA S. 13), hat die Kammer den Angeklagten in sieben
Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge schuldig ge-
sprochen (UA S. 14) und ihn hinsichtlich dreier weiterer angeklagter Taten zwi-
schen August 2006 und April 2007 freigesprochen (UA S. 15). Den Angaben
des Zeugen W. ist das Landgericht gefolgt, obwohl dieser sowohl in ei-
ner polizeilichen wie auch in einer richterlichen Beschuldigtenvernehmung vom
1. Juli 2008 den Zeugen Sa. als Lieferanten benannt hatte (UA S. 9) und auch
in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil vom 4. Dezember 2008 der Zeuge
Sa. und nicht der Angeklagte S. als Lieferant genannt ist (UA S. 9).
Dies begegnet - auch wenn die Kammer in den Urteilsgründen auf die Korrektur
der Angaben durch die Vernehmungen vom 27. Oktober und 21. November
2008 eingeht und zudem erörtert, warum der Zeuge Sa. und nicht der Ange-
klagte in dem gegen den Zeugen W. ergangenen Urteil als Veräußerer
der von jenem erworbenen Betäubungsmittel aufgeführt sei (UA S. 9) - durch-
greifenden rechtlichen Bedenken.
Der Zeuge W. hat ersichtlich mehrfach, beginnend von der ers-
ten Einlassung als Beschuldigter am 1. Juli 2008 bis hin zu seiner Vernehmung
in der gegen den Angeklagten gerichteten Hauptverhandlung, seine Aussage
geändert und abwechselnd den Zeugen Sa. oder den Angeklagten als eigent-
4
- 4 -
lichen Betäubungsmittellieferanten belastet. Diese unkonstanten Angaben, die
offenbar auch den Tatzeitraum betreffen, hätten für das Landgericht Anlass für
eine besonders sorgfältige Würdigung der Aussage des Zeugen W.
sein müssen. Dabei hätte die Kammer die Entstehung der einzelnen Angaben
des Zeugen sowie ihre jeweiligen Inhalte im Einzelnen darlegen und vor allem
- unter besonderer Berücksichtigung der von dem Zeugen für den jeweiligen
Aussagewechsel gegebenen Erklärungen - erörtern müssen, aus welchem
Grunde sie sich welcher Tatversion anschließt. Diesen Anforderungen ist die
Kammer nur zum Teil gerecht geworden. So hat sie zwar in (noch) genügender
Weise erläutert, dass aus ihrer Sicht die Korrektur der ursprünglichen Angaben
durch die polizeilichen Vernehmungen vom 27. Oktober und 21. November
2008 der Glaubhaftigkeit der dabei gemachten, jetzt der Entscheidung zugrun-
de gelegten Angaben nicht entgegenstehe (vgl. UA S. 9). Sie hat sich aber nicht
hinreichend mit dem zweiten Aussagewechsel des Zeugen unmittelbar nach der
ersten Korrektur in den polizeilichen Vernehmungen in seiner eigenen Haupt-
verhandlung am 4. Dezember 2008 auseinander gesetzt. Es wird schon nicht
klar, ob sich der Zeuge hierzu in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten
geäußert hat; ebenso wenig erhellt sich, warum dieser nochmalige Aussage-
wechsel aus Sicht der Kammer für die Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Rolle
spielt. Die Ausführungen der Kammer in diesem Zusammenhang, die sich ledig-
lich mit dem Umstand befassen, warum das Urteil gegen den Zeugen
W. als Lieferanten den Zeuge Sa. nennt, greifen zu kurz, wenn sie
sich mit den Aussagen von Prozessbeteiligten an dem damaligen Verfahren
auseinandersetzen, anstatt die Frage zu stellen, aus welchem Grund der Zeuge
W. entsprechende Angaben in seinem Verfahren gemacht hat und ob
dies für deren Glaubhaftigkeit von Bedeutung ist.
Die Auseinandersetzung mit dieser Frage war umso mehr geboten, als
nichts dafür ersichtlich ist, dass der von dem Zeugen für den ersten Aussage-
5
- 5 -
wechsel angegebene Grund, er habe sich von dem Angeklagten zunächst be-
droht gefühlt und sei schließlich erst infolge der veränderten Sicherheitssituati-
on in der Untersuchungshaft zu wahren Angaben hinsichtlich des Lieferanten
bereit gewesen (vgl. UA S. 9), in dem bis zu seiner Hauptverhandlung dauern-
den kurzem Zeitraum entfallen sein könnte. Mit dem Umstand, dass der Zeuge
in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung gleichwohl zu seiner ursprüngli-
chen Aussageversion zurückgekehrt ist, hätte sich das Landgericht deshalb
- insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellung, dass er ausdrücklich er-
klärt haben soll, keine vorsätzlich falschen Angaben in den polizeilichen Ver-
nehmungen vom 27. Oktober und 21. November 2008 gemacht zu haben - ein-
gehend auseinandersetzen müssen. Dies war im Übrigen nicht deshalb ent-
behrlich, weil das Landgericht mögliche Falschbelastungsmotive des Zeugen
(UA S. 10: Absprache mit dem Zeugen Sa. ; § 31 BtMG) erörtert und deren
Vorliegen verneint hat, weil auch das Fehlen solcher Motive den zweimaligen
Aussagewechsel nicht erklären kann.
2. Der aufgezeigte Mangel in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Fälle
II. 1 - 7 erfasst auch die Verurteilung im Fall II. 8. Denn auch insoweit stützt sich
die Kammer auf die Angaben des Zeugen W. (vgl. UA S. 8, 14). Dass
sich eine Änderung in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen W.
nach der in den Fällen II. 1 - 7 gebotenen besonderen Würdigung seiner
Angaben auch Auswirkungen auf die Beweislage im Fall II. 8 haben könnte,
versteht sich von selbst. Dies ist im Übrigen nicht deshalb auszuschließen, weil
die Angaben insoweit von dem Zeugen Sa. bestätigt worden sind (vgl. UA
S. 7 f., 14). Auch dessen Angaben bedürfen - sowohl vor dem Hintergrund,
dass die Kammer selbst seine Angaben teilweise für wenig überzeugend hält,
als auch im Hinblick auf die auf den ersten Blick wenig einleuchtende Einlas-
sung, die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel habe der Angeklagte offen-
6
- 6 -
sichtlich in seiner Wohnung zurückgelassen (UA S. 8) - einer über die bisherige
Prüfung hinausgehenden sorgfältigeren Würdigung.
Rissing-van
Saan
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach